Dienstunfallfürsorge

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Wichtig im Falle eines Unfalls: zuerst zum Durchgangsarzt.

Am 14.11.2020 ist die neue Heilverfahrensverordnung (HeilVfV) in Kraft getreten.

Was für gesetzlich Unfallversicherte nach einem Arbeitsunfall längst selbstverständlich ist, gilt nun auch für alle Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten, die einen Dienst-/Wegeunfall erleiden:

Suchen Sie nach einem Unfall zuerst eine Durchgangsärztin oder einen Durchgangsarzt auf, wenn auf Grund der Verletzung mit einer vorübergehenden Dienstunfähigkeit über den Unfalltag hinaus oder mit einer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen ist (s. § 4 Heilverfahrensverordnung).

Bundesweit sind circa 4.200 Durchgangsärztinnen und Durchgangsärzte niedergelassen oder an Krankenhäusern und Kliniken tätig. Sie verfügen über eine hohe unfallmedizinische Expertise und über besondere apparative und diagnostische Möglichkeiten und sind daher die ideale Ansprechperson bei Verletzungen auf orthopädisch-chirurgischem Fachgebiet. Dadurch erhalten Verletzte sofort eine fachkompetente Untersuchung, Erstversorgung und Behandlung mit dem Ziel einer zügigen und möglichst vollständigen Genesung. Wo sich die nächstgelegene Durchgangsärztin oder der nächstgelegene Durchgangsarzt befindet, können Sie z. B. den Notfallblättern im Dienstgebäude entnehmen. Diese sind insbesondere in den Ruheräumen sowie in der Regel auch an den Stellen im Haus angebracht, an denen sich Erste-Hilfe-Koffer befinden oder in den Teeküchen. Auch unter https://diva-online.dguv.de/diva-online/ finden Sie Durchgangsärztinnen und –ärzte in Ihrer Nähe.

Weitere Details entnehmen Sie der Neufassung der Heilverfahrensverordnung.

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