Auswirkungen der Änderung des Arbeitszeitmodells auf den Urlaubsentgeltanspruch

Informationsschreiben

Sehr geehrte Damen und Herren,

Änderungen des Arbeitszeitmodells wirken sich auf den Urlaubsentgeltanspruch aus.

Nach Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), der sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) angeschlossen hat und zu der das Bundesministerium des Innern mit Rundschreiben vom 22.01.2016 (Aktenzeichen D5 - 31001/3#8) wie nachfolgend dargelegt Stellung genommen hat, ist bei Wechsel des Arbeitszeitmodells (beispielsweise Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit mit gleichzeitiger Reduzierung der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage oder umgekehrt) hinsichtlich der Ermittlung des Jahresurlaubsanspruches in einen Zeitraum vor dem Wechsel des Arbeitszeitmodells und einen nach diesem Wechsel zu unterscheiden und jeweils ein „fiktiver“ Teilurlaubsanspruch zu ermitteln. Dieser Rechtsprechung liegt der Gedanke eines während des jeweiligen Arbeitszeitmodells erworbenen „Wertguthabens“ zugrunde.

Ausgangsgröße der Betrachtung ist der tariflich vorgesehene Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Kalenderjahr bei Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche (§ 26 Abs. 1 Satz 2 TVöD).

So steht einem Beschäftigten, der zum 30.06. eines Jahres sein Arbeitszeitmodell von Vollzeit in Teilzeit mit reduzierter Anzahl an Wochenarbeitstagen ändert, für das erste halbe Kalenderjahr der anteilig auf ein halbes Jahr entfallende volle Jahresurlaub (also 15 Arbeitstage) zu, unabhängig vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme dieses Erholungsurlaubs - also auch dann, wenn dieser erst komplett oder zum Teil während der Teilzeit mit reduzierter Anzahl an Wochenarbeitstagen in Anspruch genommen wird.

Dieser Betrachtungsweise eines erworbenen Wertguthabens ist auch bei der Ermittlung des maßgeblichen Urlaubsentgelts zu folgen, soweit die Berechnung des Urlaubsentgelts von der individuell vereinbarten Arbeitszeit abhängt.
Für die nicht im „alten“ Arbeitszeitmodell verbrauchten Urlaubstage bleiben demnach die im Zeitraum des Erwerbs („fiktiver“ Abschnitt vor dem Änderungsstichtag - im obigen Beispiel der Zeitraum 01.01. bis 30.06.) zugrunde liegenden Berechnungsfaktoren maßgebend.

Aus Gründen der Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitkräften muss diese Zuordnung bei jeder Änderung des Arbeitszeitvolumens vorgenommen werden, also sowohl bei einer (weiteren) Reduzierung als auch bei einer Erhöhung der individuellen Arbeitszeit.

Somit ist das für den einzelnen Urlaubstag zu zahlende Urlaubsentgelt grundsätzlich unter Anwendung der Berechnungsgrundlagen zu ermitteln, die im Zeitraum des Erwerbs dieses Urlaubsanspruches galten.

Im obigen Beispiel wäre das Urlaubsentgelt somit für die 15 Urlaubstage (erworbener Anspruch zwischen dem 01.01. und dem 30.06.) nach den in der Vollzeittätigkeit geltenden Faktoren zu ermitteln, unabhängig davon, wann diese Urlaubstage tatsächlich in Anspruch genommen werden.

Dies führt - je nach individueller Lage des Falls - dazu, dass einem/einer aus der Vollzeittätigkeit in Teilzeit mit reduzierter Anzahl an Wochenarbeitstagen gewechselten Beschäftigten Urlaubsentgelt für diese Urlaubstage entsprechend der Vollzeittätigkeit zu zahlen ist, obwohl der Urlaub erst im Zeitraum der Teilzeittätigkeit mit reduzierter Anzahl an Wochenarbeitstagen in Anspruch genommen wird.
Umgekehrt ist einem/einer aus einer Teilzeittätigkeit mit reduzierter Anzahl an Wochenarbeitstagen in eine Vollzeittätigkeit gewechselten Beschäftigten Urlaubsentgelt für diese Urlaubstage nur entsprechend der Teilzeittätigkeit zu zahlen, auch, wenn der Urlaub erst im Zeitraum der Vollzeittätigkeit in Anspruch genommen wird.

Die grundsätzlich gleichen Auswirkungen hinsichtlich der Höhe des Urlaubsentgelts ergeben sich auch in den Fällen, in denen lediglich die individuelle Arbeitszeit verändert wird, ohne, dass sich die Anzahl der Arbeitstage ändert (bspw. tägliche Arbeitszeit wird von einer Vollzeitbeschäftigung vermindert auf 6 Stunden bei einer 5-Tage-Arbeitswoche). Da auch in diesen Fällen das Arbeitsentgelt nach § 24 Abs. 2 TVöD zeitanteilig zu vermindern ist, gilt diese Minderung auch für die während der Gültigkeit dieses Arbeitszeitmodels erworbenen Urlaubsentgeltansprüche.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre Personalkostenbetreuung im BVA

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Stand 22.11.2016