Zuständigkeiten für die aktiven Beschäftigten im Geschäftsbereich des BMVg

Die hier aufgeführten Beihilfestellen des Bundesverwaltungsamtes sind nur für die aktiven Beschäftigten der in ihrem Territorium liegenden Bundeswehrdienststellen zuständig.

Für die Zuständigkeit in der Beihilfebearbeitung gilt grundsätzlich das Territorialprinzip. Für jeden Beihilfeberechtigten ist die Beihilfestelle zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienststelle liegt, zu der der Beihilfeberechtigte versetzt ist.

Bei Versetzungen/Kommandierungen/Abordnungen verändert sich die vorherige Zuständigkeit nicht.

Für Übergangsgebührnisempfänger, die vor dem 31.12.2018 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind, ist die Beihilfestelle zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die gebührniszahlende Stelle der Personalabrechnung ihren Sitz hat. Die gebührniszahlende Stelle können Sie Ihren Bezügemitteilungen entnehmen.

Alle ab dem 31. Dezember 2018 ausgeschiedenen Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten (SaZ) beachten bitte unser Merkblatt und die Informationen, die sie bereits im Vorfeld vom Bundesamt für Personalmanagment der Bundeswehr (BAPersBw) erhalten haben.

Die Beihilfestellen sind für alle in ihrem Territorium liegenden Bundeswehrdienststellen der folgenden Länder zuständig:

Baden-Württemberg

Bayern

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen


Für folgende Dienststellen gilt nicht die regionale Zuständigkeit:

Für Dienststellen im Ausland ohne eigene Beihilfestelle ist die Beihilfestelle Bonn-Ausland für Sie zuständig. Bei Rückkehr aus der dienstlichen Verwendung im Ausland nach Deutschland gilt die regionale Zuständigkeit gemäß oben stehender Auflistung.

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