Häusliche Krankenpflege nach § 27 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) dient dazu, einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen sowie bei schwerer Erkrankung die notwendige Unterstützung sicherzustellen.
Dieses Merkblatt informiert über den grundsätzlichen Umfang einer Beihilfegewährung für in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherte beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen, die nicht Tarifbeschäftigte des Bundes sind.