Bin ich beihilfeberechtigt? Sind meine Familienangehörigen beihilfeberechtigt?

Rechtsgrundlage §§ 2 und 6 BBhV

Man unterscheidet in beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen.

Sie gelten als eine beihilfeberechtigte Person, wenn Sie eine / ein

  • Beamtin oder Beamter,
  • Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger,
  • frühere Beamtin oder früherer Beamter sind.

Die Beihilfeberechtigung besteht, wenn und solange Dienstbezüge, Amtsbezüge, Anwärterbezüge, Ruhegehalt, Übergangsgebührnisse (Soldatinnen und Soldaten auf Zeit die ab 31.12.2018 aus dem Dienst ausscheiden, haben gemäß § 31 Abs. 2 Soldatengesetz keinen Beihilfeanspruch), Witwen-, Witwer-, Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag gezahlt werden. Als Ausnahme davon bleibt der Beihilfeanspruch während der Elternzeit bestehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beihilfeanspruch auch während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge aus familienbezogenen Gründen bestehen.

Familienangehörige gelten als berücksichtigungsfähige Person, wenn sie

  •   Ehegattin, Ehegatte oder Lebenspartnerin, Lebenspartner sind

    • Das Jahreseinkommen darf 20.878 Euro nicht übersteigen, zudem ist ein Anspruch aus einer gesetzlichen Krankenversicherung vorrangig

oder

  • Kinder,

    • die im Familienzuschlag der beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind.

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