Wehrdienstbeschädigung

1. Meine Erkrankung / Gesundheitsstörung habe ich mir während bzw. aufgrund meiner dienstlichen Verwendung zugezogen.

Bitte wenden Sie sich an die für Dienstunfälle in Ihrer Beschäftigungszeit zuständige Stelle.

2. Meine Gesundheitsstörung habe ich mir während meiner Wehrdienstzeit zugezogen:

a) Meine Gesundheitsstörung wurde noch nicht als Wehrdienstbeschädigung anerkannt:


Für die Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung ist das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Soweit Sie Fragen zum Anerkennungsverfahren und den weiteren Ansprüchen, wie zum Beispiel der Übernahme der aus diesem Grund entstehenden krankheits-/verletzungsbedingten Aufwendungen, haben, so erhalten Sie dort weitere Informationen zum Antrags- bzw. Abrechnungsverfahren.

Wichtig: Bitte informieren Sie Ihre Beihilfestelle über eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung und den Ihnen aus diesem Anlass möglicherweise zuerkannten Anspruch auf Heil- bzw. Krankenbehandlung gemäß § 10 des Bundesversorgungsgesetz. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der anerkannten Wehrdienstbeschädigung besteht in Abhängigkeit der zuerkannten Leistungen zur Heil- bzw. Krankenbehandlung kein bzw. ein verminderter Beihilfeanspruch. Zur Feststellung des konkreten Beihilfeanspruches ist die Vorlage der entsprechenden Bewilligungsbescheide zur Anerkennung einer WDB und zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen zur Heil- bzw. Krankenbehandlung mit Rechtsgrundlage erforderlich.


b) Meine Gesundheitsstörung wurde bereits als Wehrdienstbeschädigung anerkannt.


Ansprüche nach § 10 Bundesversorgungsgesetz für Heil- bzw. Krankenbehandlung im Zusammenhang mit einer anerkannten Wehrdienstbeschädigung sind beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu beantragen.

Soweit Sie Fragen zum Verfahrensablauf der Beanspruchung von Krankenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz haben wenden Sie sich bitte an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Wichtig: Bitte informieren Sie Ihre Beihilfestelle über eine anerkannte Wehrdienstbeschädigung und den Ihnen aus diesem Anlass möglicherweise zuerkannten Anspruch auf Heil- bzw. Krankenbehandlung gemäß § 10 des Bundesversorgungsgesetz. Für Aufwendungen im Zusammenhang mit der anerkannten Wehrdienstbeschädigung besteht in Abhängigkeit der zuerkannten Leistungen zur Heil- bzw. Krankenbehandlung kein bzw ein verminderter Beihilfeanspruch. Zur Feststellung des konkreten Beihilfeanspruches ist die Vorlage der entsprechenden Bewilligungsbescheide zur Anerkennung einer Wehrdienstbeschädigung und zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen zur Heil- bzw. Krankenbehandlung mit Rechtsgrundlage erforderlich.

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