Beihilfeanspruch während einer Dienstreise im Ausland

Die nachfolgenden Ausführungen gelten für während einer Dienstreise im Ausland entstandene Aufwendungen von im Inland wohnenden beihilfeberechtigten Personen.

1. Behandlungen in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU)

Aufwendungen für Leistungen, die in einem Mitgliedsstaat der EU entstanden sind, werden wie im Inland entstandene Aufwendungen behandelt. Ein Kostenvergleich ist — mit Ausnahme von stationären Behandlungen in Privatkliniken — nicht erforderlich. Beihilfefähige Höchstbeträge, Ausschlüsse und Eigenbehalte werden wie bei im Inland entstandenen Aufwendungen berücksichtigt.

2. Behandlungen außerhalb der EU

Die oben stehende Regelung gilt auch für Aufwendungen, die während einer Dienstreise in ein Land, das kein Mitgliedsstaat der EU ist, entstanden sind, wenn die Behandlung nicht bis zur Rückkehr ins Inland hätte aufgeschoben werden können, oder wenn die Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall nicht übersteigen. Wenn die Behandlung im außereuropäischen Ausland bis zur Rückkehr ins Inland hätteaufgeschoben werden können, und die Aufwendungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen 1.000 Euro je Krankheitsfall übersteigen, sind die Aufwendungen nur bis zu der Höhe beihilfefähig, in der sie im Inland entstanden und beihilfefähig wären. Ein Kostenvergleich ist somit erforderlich. Im Rahmen einer Mitwirkungspflicht obliegt es der Antrag stellenden Person nachzuweisen, wie hoch die Kosten der Behandlung im Inland gewesen wären. Sofern trotz wiederholter Bemühungen keine inländische Vergleichsrechnung beigebracht werden kann, sind der Beihilfestelle zumindest detaillierte ärztliche Angaben über die im Ausland durchgeführte Behandlung zur Verfügung zu stellen.

3. Belege

Aufwendungen sind durch Belege nachzuweisen. Diese müssen inhaltlich den im Inland geltenden Anforderungen entsprechen, das heißt, neben dem Rechnungsdatum insbesondere Angaben zum Rechnungssteller und zur behandelten Person sowie die Diagnose und eine Leistungsbeschreibung enthalten. Für die Vorlage prüfungsfähiger Belege ist die antragstellende Person verantwortlich.

4. Übersetzung

Den Belegen über Aufwendungen von mehr als 1.000 Euro ist eine Übersetzung beizufügen. Eine Übersetzung unterliegt keinen besonderen Formvorschriften; sie muss nicht amtlich beglaubigt sein. Die Kosten einer Übersetzung sind nicht beihilfefähig. Bis 1.000 Euro ist eine kurze Information der beihilfeberechtigten Person zu den vorgenannten, für die Prüfung der Belege erforderlichen Angaben ausreichend.

5. Umrechnung

Rechnungsbelege in ausländischer Währung werden mit dem am Tag der Festsetzung der Beihilfe geltenden amtlichen Devisen-Wechselkurs in Euro umgerechnet, es sei denn, dass der bei der Begleichung der Rechnung angewandte Umrechnungskurs (bspw. durch eine Kreditkartenabrechnung) nachgewiesen wird.

Merkblatt - Aufwendungen bei dienstlichen Auslandsaufenthalten (Dienstreisen)

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