Arzneimittel
§ 22 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Sind Arznei- und Verbandmittel beihilfefähig?
Ja - beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich nach Art und Umfang schriftlich verordnete oder während einer Behandlung verbrauchte
- Arzneimittel nach § 2 des Arzneimittelgesetzes, die apothekenpflichtig sind
- Verbandmittel
- Harn- und Blutteststreifen
- Medizinprodukte, die gemäß § 22 Abs. 1 BBhV in Anlage V der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses abschließend aufgeführt sind.
Dies gilt auch entsprechend für Aufwendungen für Arznei- und Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte, die eine Heilpraktikerin oder ein Heilpraktiker während einer Behandlung verbraucht (§ 22 Abs. 6 BBhV).
Gibt es auch Arznei- und Verbandmittel die nicht beihilfefähig sind?
Ausführliche Informationen zu Besonderheiten, ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel, Arzneimittelrabatte, Insulinanaloga etc. finden Sie in unserem Merkblatt.
Was ist ein Arzneimittel-Festbetrag?
Aufwendungen für Arzneimittel, für die Festbeträge nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festgesetzt sind, sind nur bis zur Höhe dieser Festbeträge beihilfefähig.
Über den Festbetrag hinaus sind Aufwendungen für Arzneimittel beihilfefähig
- in medizinisch begründeten Einzelfällen,
- wenn die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ausgeschlossen ist (Substitutionsausschluss),
- wenn kein Medikament aus den Festbetragsgruppen aufgrund von Lieferengpässen oder Rückrufaktionen auf dem Markt zur Verfügung steht. Sie sollten dann mit Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt oder der abgebenden Apotheke klären, ob das von ihnen derzeit eingenommene Arzneimittel betroffen ist. Diese können Sie auch beraten, welche Arzneimittel noch zum Festbetrag bezogen werden können.
Die Beihilfestelle benötigt in diesen Ausnahmefällen entweder eine begründete ärztliche Bescheinigung, dass ein Festbetragsarzneimittel für die Behandlung nicht geeignet ist oder eine Bestätigung der Apotheke, dass kein Arzneimittel aus den Festbetragsgruppen vorhanden und lieferbar ist.
Die jeweiligen Festbeträge werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in einer vierteljährlich aktualisierten Gesamtliste veröffentlicht: Gesamtliste und Recherche beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Neu eingeführte oder geänderte Festbeträge sind in der Regel bereits vor der Einstellung in die Gesamtliste auf den Internetseiten des Spitzenverbandes der Krankenkassen einsehbar.