Fahrtkosten

§ 31 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Sind Aufwendungen für Fahrten beihilfefähig?

Aufwendungen für Fahrten zu ärztlichen, zahnärztlichen oder psychotherapeutischen Behandlungen sind unter bestimmten Voraussetzungen beihilfefähig.

In folgenden Fällen müssen die Fahrten ärztlich verordnet werden:

  • Fahrten im Zusammenhang mit einer stationären Krankenbehandlung einschließlich einer vor- und nachstationären Krankenbehandlung,
  • Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus,
  • Fahrten anlässlich einer ambulanten Operation und damit in Zusammenhang stehenden Vor- oder Nachbehandlungen nur, wenn dadurch eine - andernfalls medizinisch gebotene - stationäre Krankenbehandlung verkürzt oder vermieden wird,
  • Fahrten mit einem Krankentransportwagen, wenn während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder eine fachgerechte Lagerung benötigt wird,
  • Fahrten zur ambulanten Behandlung einer Erkrankung; Gesundheitsvorsorge- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen nach den §§ 25, 25a und 26 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nummer 9 des Infektionsschutzgesetzes sowie die Versorgung einschließlich Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz nach § 118a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind einer ambulanten Behandlung gleichzusetzen oder
  • Fahrten, um ein untergebrachtes, schwer erkranktes Kind der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person zu besuchen, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und bei dem zur Sicherung des Therapieerfolgs regelmäßige Besuche der Eltern nötig sind.

In folgenden Fällen ist keine ärztliche Verordnung erforderlich:

  • Rettungsfahrten und Rettungsflüge zum Krankenhaus, auch wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist,
  • notwendige Fahrten zur ambulanten Dialyse, onkologischen Strahlentherapie, parenteralen antineoplastischen Arzneimitteltherapie oder parenteralen onkologischen Chemotherapie,

Fahrten beihilfeberechtigter oder berücksichtigungsfähiger Personen

  • mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen aG, Bl oder H,
  • der Pflegegrade 3 bis 5,

außer bei Besuchsfahrten von schwer erkrankten Kindern,

  • Fahrten anlässlich einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus, wenn die Festsetzungsstelle der Verlegung zugestimmt hat.

Welche Beträge erhalte ich von der Beihilfestelle?

Fahrtkosten zur ambulanten oder stationären Krankenbehandlung können grundsätzlich nur zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort der beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person und dem Ort der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit als beihilfefähig anerkannt werden (wirtschaftlich angemessen), außer es besteht ein zwingender medizinischer Grund für die Behandlung an einem entfernteren Ort.

In den Fällen, in denen aus den Belegen nicht der Anlass der Fahrt ersichtlich wird, ist dieser nachzuweisen.

Bei Rettungsfahrten und Rettungsflügen sowie bei Fahrten mit Krankentransportwagen sind die nach jeweiligem Landes- oder Kommunalrecht berechneten Beträge beihilfefähig.

Werden regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel genutzt, sind die Kosten in Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse beihilfefähig.

Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs sind die Kosten entsprechend § 5 Abs. 1 Bundesreisekostengesetz beihilfefähig, also 20 Cent pro Kilometer, höchstens jedoch 130 Euro.

Bei Fahrten mit einem Taxi, wenn ein öffentliches Verkehrsmittel nicht benutzt werden kann, die Kosten bis zur Höhe der nach der jeweiligen Taxiordnung berechneten Taxe.

Welche Fahrtkosten sind nicht beihilfefähig?

Nicht beihilfefähig sind nach § 31 Abs. 5 BBhV grundsätzlich die Fahrtkosten für

  • die Kosten der Rückbeförderung wegen Erkrankung während einer Urlaubsreise oder einer anderer privater Reise,
  • die Kosten für die Beförderung anderer Personen als der erkrankten beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Person, es sei denn, die Beförderung von Begleitpersonen ist medizinisch notwendig,
  • die Kosten für Besuchsfahrten, außer bei schwer erkrankten Kindern,
  • die Fahrtkosten einschließlich Flugkosten anlässlich von Untersuchungen und Behandlungen außerhalb der Europäischen Union, sofern hierzu das Aufenthaltsland verlassen wird.

Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Merkblatt Fahrtkosten.

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