Hilfsmittel

§ 25 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Unter welchen Voraussetzungen sind Hilfsmittel beihilfefähig?

Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbst­kontrolle sowie Körperersatzstücke sind beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforder­lich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen und in Anlage 11 berücksichtigt sind.

Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel, die

  • einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
  • einen niedrigen Abgabepreis haben,
  • der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
  • in Anlage 12 der BBhV aufgeführt sind.

Was gilt für Sehhilfen?

Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind Brillengläser, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen beihilfefähig. Sehhilfen müssen augenärztlich verordnet sein. Brillenfassungen sind nicht beihilfefähig. Ausgenommen hiervon sind Schulsportbrillen. Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen sind nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen nach Anlage 11 der BBhV  beihilfefähig.

Merkblatt Sehhilfen

Was gilt für Hörgeräte?

Aufwendungen für ärztlich verordnete Hörgeräte sind grundsätzlich beihilfefähig. Es wird keine vorherige Zustimmung durch die Beihilfestelle benötigt.

Unter dem Begriff Hörgeräte sind folgende Versorgungsformen zu verstehen:

  • Hinter-dem-Ohr-Geräte (HdO-Geräte),
  • Taschengeräte,
  • Hörbrillen,
  • Schallsignale überleitende Geräte (C.R.O.S.-Geräte, Contralateral Routing of Signals),
  • drahtlose Hörhilfen,
  • Otoplastik und
  • In-dem-Ohr-Geräte (IdO-Geräte).

Begrenzung der beihilfefähigen Kosten

Für beihilfeberechtigte Personen ab dem 15. Lebensjahr ist der beihilfefähige Betrag grundsätzlich auf 1.500 Euro je Ohr begrenzt. Sollte eine Fernbedienung Ihres Hörgeräts medizinisch notwendig sein, sind die Kosten hierfür zusätzlich beihilfefähig.
Der Höchstbetrag kann überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten zu gewährleisten.

Ersatz von Hörgeräten

Aufwendungen für ärztlich verordnete Hörgeräte sind grundsätzlich alle fünf Jahre beihilfefähig.
Ausnahme: Medizinische oder technische Gründe machen eine vorzeitige Neuverordnung zwingend erforderlich

Reparaturen und Zubehör

Für Reparaturen oder einen Austausch des Ohrpassstückes (Otoplastik) wird keine ärztliche Verordnung benötigt. Aufwendungen hierfür sind beihilfefähig.
Nicht beihilfefähig sind Kosten für Hörgeräte-Batterien (inkl. Akkus) für Personen, die das 18. Lebensjahr überschritten haben. Aufwendungen für Pflege- und Reinigungsmittel, Etuis, Ladegeräte für Akkus und Batterien, Fernsehkopfhörer, externe Mikrophone, Hörgeräteversicherungen oder Hörgeräte-Abonnements sind in keinem Fall beihilfefähig.

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