Kieferorthopädische Leistungen

§ 15a Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Mein Kind benötigt eine kieferorthopädische Behandlung - sind die Aufwendungen dafür beihilfefähig?

Ja - kieferorthopädische Leistungen sind allerdings nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Ausnahmen von der Altersgrenze:

Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, wenn eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt .

WICHTIG:

Die Beihilfestelle muss der Behandlung aufgrund eines vor Beginn der Behandlung vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt haben.


Sind Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung auch bei Erwachsenen beihilfefähig?

Ja - allerdings nur, wenn durch ein von der Beihilfestelle beauftragtes Gutachten bestätigt wird, dass

  • die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
  • keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
  • erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.

WICHTIG:

Die Beihilfestelle muss der Behandlung aufgrund eines vor Beginn der Behandlung vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt haben.

Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema (Allgmeines, Behandlungszeitraum, Wechsel des Kieferorthopäden, Invisalign-Methode etc.) finden Sie in unserem Merkblatt.

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