Kieferorthopädische Leistungen
§ 15a Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Mein Kind benötigt eine kieferorthopädische Behandlung - sind die Aufwendungen dafür beihilfefähig?
Ja - kieferorthopädische Leistungen sind allerdings nur beihilfefähig, wenn die behandelte Person bei Behandlungsbeginn das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ausnahmen von der Altersgrenze:
Die Altersbegrenzung gilt nicht bei schweren Kieferanomalien, insbesondere bei angeborenen Missbildungen des Gesichts oder eines Kiefers, skelettalen Dysgnathien oder verletzungsbedingten Kieferfehlstellungen, wenn eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfolgt .
WICHTIG:
Die Beihilfestelle muss der Behandlung aufgrund eines vor Beginn der Behandlung vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt haben.
Sind Aufwendungen für eine kieferorthopädische Behandlung auch bei Erwachsenen beihilfefähig?
Ja - allerdings nur, wenn durch ein von der Beihilfestelle beauftragtes Gutachten bestätigt wird, dass
- die Behandlung ausschließlich medizinisch indiziert ist und ästhetische Gründe ausgeschlossen werden können,
- keine Behandlungsalternative vorhanden ist,
- erhebliche Folgeprobleme bestehen, insbesondere bei einer craniomandibulären Dysfunktion.
WICHTIG:
Die Beihilfestelle muss der Behandlung aufgrund eines vor Beginn der Behandlung vorgelegten Heil- und Kostenplanes zugestimmt haben.
Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema (Allgmeines, Behandlungszeitraum, Wechsel des Kieferorthopäden, Invisalign-Methode etc.) finden Sie in unserem Merkblatt.