Krankenhausleistungen in zugelassenen Krankenhäusern (Öffentliche Kliniken) und Krankenhausleistungen in Krankenhäusern ohne Zulassung (Privatkliniken)

§§ 26 und 26a Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Sind Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt beihilfefähig?

Ja, grundsätzlich sind Aufwendungen für einen stationären Krankenhausaufenthalt beihilfefähig.

Zu unterscheiden ist hierbei der Aufenthalt in einem zugelassenen Krankenhaus (sog. Öffentliche Klinik) und einem Krankenhaus ohne Zulassung (sog. Privatklinik).

Die Aufwendungen in einem nach § 108 des fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassenen Krankenhaus sind beihilfefähig, soweit sie für unten genannte Leistungen entstanden sind, die nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vergütet werden.

  • Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlung und im Zusammenhang damit berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte
  • Allgemeine Krankenhausleistungen und im Zusammenhang damit berechenbare Leistungen der Belegärztinnen und Belegärzte
  • Die aus medizinischen Gründen notwendige Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus
  • Wahlleistungen in Form

    • gesondert berechneter wahlärztlicher Leistungen (z. B. Chefarztbehandlung)
    • einer gesondert berechneten Unterkunft im Sinne des § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes und des § 16 Satz 2 der Bundespflegesatzverordnung bis zur Höhe von 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors, der nach § 10 Absatz 9 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart ist, täglich.

Bei der Beihilfebeantragung ist mit der Krankenhausrechnung auch immer die Entlassungsanzeige einzureichen. Wahlleistungen sind nur beihilfefähig, wenn sie vor ihrer Erbringung schriftlich mit dem Krankenhaus vereinbart wurden. Die unterschriebene Wahlleistungsvereinbarung ist auf Verlangen der Beihilfestelle vorzulegen.

Sind Aufwendungen für einen Krankenhausaufenthalt in einer Privatklinik beihilfefähig?

Ja, allerdings sind Aufwendungen für Behandlungen in Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen (= alle Leistungen anbieten, die in einem Akutkrankenhaus erbracht werden müssen), aber nicht nach § 108 SGB V für die Behandlung von Patientinnen und Patienten zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen sind (sog. Privatkliniken), nicht uneingeschränkt bis zu dem vom Krankenhaus in Rechnung gestellten Betrag beihilfefähig. 

Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen orientiert sich an den beihilfefähigen Aufwendungen in zugelassenen Krankenhäusern.

Gibt es unterschiedliche Voraussetzungen und beihilfefähige Beträge bei einem stationären Krankenhausaufenthalt in Privatkliniken und Privatkliniken für psychische und psychosomatische Erkrankungen?

Ja, dabei kommt es darauf an, ob bei Indikationen mit Fallpauschalen nach dem KHEntgG abgerechnet wird oder nicht.

  • Bei Indikationen, die mit Fallpauschalen (DRG) nach dem KHEntgG abgerechnet werden können, sind die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkataloges für die Hauptabteilung ergibt.
  • Bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem KHEntgG abgerechnet werden können (Privatkliniken für psychische und psychosomatische Erkrankungen - PEPP) sind die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des pauschalierenden Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen ergibt.

Wenn Sie beabsichtigen, sich in einer Privatklinik behandeln zu lassen, empfehlen wir Ihnen vor Beginn der Behandlung von der Klinik eine Kostenaufstellung anzufordern, in der die Diagnosen nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD10) und die Operationen- und Prozedurenschlüssel (OPS) angegeben sind. Besonders hilfreich sind Angaben zur Fallpauschale (DRG) oder dem PEPP-Entgelt. Mit diesen Angaben kann Ihre Beihilfestelle schon vor Beginn der Behandlung eine Aussage zur Höhe der voraussichtlich beihilfefähigen Kosten treffen.

Gelten bei einem Notfall auch bestimmte Voraussetzungen? Muss ich oder meine Angehörigen die Rettungskräfte daraufhinweisen, nicht in eine Privatklinik zu fahren?

Nein, wenn zur Notfallversorgung das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht werden musste, gelten die oben genannten beihilferechtlichen Obergrenzen nicht.

Ausführliche weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

Hinweis: Direktabrechnung zwischen Krankenhaus und Beihilfe

Zu diesem Thema finden Sie ausführliche Informationen und Hinweise in unserem Merkblatt.

Übersicht der Krankenhäuser, die am Verfahren der Direktabrechnung teilnehmen

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