Psychotherapie
§§ 18 bis 21 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Inhaltsverzeichnis
- Sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung beihilfefähig?
- Muss ich einen Antrag stellen?
- Wie ist der Ablauf des Gutachterverfahrens?
- Was ist bei Verlängerung der Behandlung zu beachten?
- Muss immer ein Voranerkennungsverfahren eingeleitet werden?
- Hinweise für Behandlerinnen und Behandler
Sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung beihilfefähig?
Ja – Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, sind nach Maßgabe der Anlage 3 zu den §§ 18 bis 21 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beihilfefähig.
Muss ich einen Antrag stellen?
In einer akuten Situation können Sie sich sofort an eine Fachärztin oder Facharzt bzw. Therapeutin oder Therapeuten wenden. Bis zu den jeweiligen Behandlungshöchstzahlen sind eine psychosomatische Grundversorgung, eine psychotherapeutische Sprechstunde, eine Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung, eine psychotherapeutische Akutbehandlung sowie probatorische Sitzungen und anschließende Sitzungen einer Kurzzeittherapie ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle möglich.
Soll die Behandlung fortgeführt werden, ist für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung auf vorherigen Antrag ein Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erforderlich.
Dazu benötigen Sie den "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie"
Wie ist der Ablauf des Gutachterverfahrens?
- Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle den Vordruck "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie" ausgefüllt vorzulegen. Außerdem hat sie (oder die Patientin/der Patient) die Behandlerin oder den Behandler zu ersuchen, den Bericht an die Gutachterin/den Gutachter auf einem Formblatt zu erstellen.
- Die Behandlerin/der Behandler soll den ausgefüllten Bericht sowie den bei Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten).
- Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu.
- Die Gutachterin/der Gutachter übermittelt ihre/seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Die Behandlerin/der Behandler erhält direkt von der Gutachterin oder dem Gutachter eine Ausfertigung des „Psychotherapie-Gutachtens“.
- Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.
Was ist bei Verlängerung der Behandlung zu beachten?
Bei einer Verlängerung der Behandlung über das genehmigungsfreie Behandlungskontingent hinaus oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von der Behandlerin/von dem Behandler begründeten Verlängerungsbericht der Gutachterin oder dem Gutachter zu, die oder der das Erstgutachten erstellt hat.
Muss immer ein Voranerkennungsverfahren eingeleitet werden?
Die Durchführung eines beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens ist nicht erforderlich, wenn
- eine genehmigungsfreie psychotherapeutische Leistung durchgeführt werden soll – siehe hierzu „Muss ich einen Antrag stellen?“
- eine Akutbehandlung, probatorische Sitzungen oder eine Kurzzeittherapie mit höchstens 24 Sitzungen durchgeführt wird (Achtung: soll innerhalb von 2 Jahren nach der letzten Sitzung einer vorherigen Therapie eine Kurzzeittherapie durchgeführt werden, ist diese voranerkennungspflichtig) oder
- die gesetzliche oder private Krankenversicherung der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Behandlerin bzw. des Behandlers ergeben,
- eine psychosomatische Grundversorgung durchgeführt werden soll. Die Anzahl der Behandlungen je Krankheitsfall ist begrenzt.
Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema z. B. Angemessenheit der Aufwendungen, Anzahl der Sitzungen, nicht beihilfefähige Leistungen etc. finden Sie in unserem Merkblatt.
Hinweise für Behandlerinnen und Behandler
- Behandlerinnen und Behandler, deren Leistungen nach Maßgabe der BBhV anerkannt werden können, sind abschließend in Anlage 3 zu § 18 bis § 21 BBhV, Abschnitt 2 bis 6 genannt. Nicht beihilfefähig sind Leistungen von dort nicht genannten Behandlerinnen oder Behandlern, wie z. B. Personen ohne Zulassung zur Ausübung der entsprechenden Therapieformen oder Heilpraktizierende für Psychotherapie.
- Die Beihilfefähigkeit psychotherapeutischer Leistungen ist auf die in 18 bis § 21 BBhV genannten begrenzt. Ausdrücklich ausgeschossen sind die in Anlage 3 Abschnitt 1 genannten bzw. diesen zuordenbaren Leistungen. Dies sind beispielsweise Familientherapie, körperbezogene Therapie, Heileurhythmie, heilpädagogische Maßnahmen oder Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung, Förderung oder Überwindung sozialer Konflikte bestimmt sind.
- Somatische Abklärung: muss spätestens nach den probatorischen Sitzungen erfolgen. Die Beihilfestelle behält sich die An- oder Nachforderung einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zur somatischen Abklärung vor.
- Nicht voranerkennungspflichtig (genehmigungsfrei) sind bis zu den jeweiligen Höchstgrenzen (siehe Merkblatt „Psychotherapie“) ohne Verlängerungs- oder Wiederholungsoption im Krankheitsfall:
psychosomatische Grundversorgung,
Psychotherapeutische Sprechstunden,
Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung,
psychotherapeutische Akutbehandlung,
probatorische Sitzungen,
ambulante Psychotherapie als Kurzzeittherapie
- Weitergehender Behandlungsbedarf: genehmigungspflichtige Psychotherapie – Langzeittherapie: Antrag an die Beihilfestelle. Beihilfestelle beauftragt Gutachten und entscheidet über die beantragte ambulante Psychotherapie.
- Therapeutenbericht: Nur im förmlichen Antragsverfahren für eine Langzeittherapie bei Erst-, Umwandlungs- oder Verlängerungsantrag und bei einer Kurzzeittherapie, wenn der Beginn vor Ablauf von 2 Jahren zur vorherigen Therapie beginnen soll.
- Aufwendungen für Berichte oder Bescheinigungen sind nur beihilfefähig soweit diese durch die Beihilfestelle angefordert oder im Zusammenhang mit einer genehmigungspflichtigen Leistung erstellt wurden.
- Die Angemessenheit der Aufwendungen richtet sich nach der GOP und GOÄ sowie der Gemeinsamen Abrechnungsempfehlung von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, dem Verband der Privaten Krankenversicherung und den Beihilfeträgern von Bund und Ländern. Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen Juli 2024
- Nur bei prüffähigen Rechnungsbelegen kann festgestellt werden, inwieweit eine Beihilfe gewährt werden kann. Unverzichtbare Rechnungsbestandteile sind daher berufliche Qualifikationen der Behandlerinnen oder Behandler, die Diagnose, die erbrachten Leistungen und die Abrechnungsziffern. Zur Abgrenzung zu den nicht beihilfefähigen Leistungen kann in Einzelfällen eine konkretisierende Leistungsbeschreibung notwendig sein. Für nicht eindeutig als beihilfefähig identifizierbaren Leistungen kann, unabhängig von der Qualifikation der Behandlerin oder des Behandlers, keine Beihilfe gewährt werden.