Psychotherapie, psychosomatische Grundversorgung, psychotherapeutische Akutbehandlung

§§ 18 bis 21 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Sind Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung beihilfefähig?

Ja – Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Leistungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet werden, sind nach Maßgabe der Anlage 3 zu den §§ 18 bis 21 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) beihilfefähig.

Muss ich einen Antrag stellen?

In einer akuten Situation können Sie sich sofort an eine Fachärztin oder Facharzt bzw. Therapeutin oder Therapeuten wenden. Eine psychosomatische Grundversorgung, eine psychotherapeutische Akutbehandlung sowie ein Kurzzeittherapie sind ebenso wie probatorische Sitzungen ohne vorherige Genehmigung durch die Beihilfestelle möglich.

Soll die Behandlung fortgeführt werden, ist für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen einer ambulanten psychotherapeutischen Behandlung ein Gutachterverfahren und die förmliche Anerkennung durch die Festsetzungsstelle erforderlich.

Dazu benötigen Sie den "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie"

Antrag Psychotherapie

Merkblatt Psychotherapie

Wie ist der Ablauf des Gutachterverfahrens?

  • Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle den Vordruck "Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit für Psychotherapie" ausgefüllt vorzulegen. Außerdem hat sie (oder die Patientin/der Patient) die behandelnde Therapeutin oder den behandelnden Therapeuten zu ersuchen, den Bericht an die Gutachterin/den Gutachter auf einem Formblatt zu erstellen.
  • Die Therapeutin/Der Therapeut soll den ausgefüllten Bericht sowie den bei Behandlung durch eine Psychologische Psychotherapeutin oder eine Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin bzw. einen Psychologischen Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erforderlichen Konsiliarbericht einer Ärztin oder eines Arztes in einem verschlossenen, als vertrauliche Arztsache gekennzeichneten Umschlag der Festsetzungsstelle zur Weiterleitung an die Gutachterin oder den Gutachter übermitteln unter gleichzeitigem Verweis auf den Auftrag/das Ersuchen der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten).
  • Nach Erhalt aller Unterlagen beauftragt die Festsetzungsstelle eine Gutachterin oder einen Gutachter mit der Erstellung des Gutachtens und leitet ihm zugleich alle erforderlichen Unterlagen zu.
  • Die Gutachterin/Der Gutachter übermittelt ihre/seine Stellungnahme der Festsetzungsstelle. Die Therapeutin/der Therapeut erhält direkt von der Gutachterin oder dem Gutachter eine Ausfertigung des „Psychotherapie-Gutachtens“.
  • Auf Grundlage der gutachterlichen Stellungnahme erteilt die Festsetzungsstelle der beihilfeberechtigten Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Psychotherapie.

Was ist bei Verlängerung der Behandlung zu beachten?

Bei einer Verlängerung der Behandlung oder Folgebehandlung leitet die Festsetzungsstelle den von der Therapeutin/von dem Therapeuten begründeten Verlängerungsbericht mit einem Freiumschlag der Gutachterin oder dem Gutachter zu, die oder der das Erstgutachten erstellt hat.

Muss immer ein Voranerkennungsverfahren eingeleitet werden?

Die Durchführung eines beihilferechtlichen Voranerkennungsverfahrens ist nicht erforderlich, wenn

  • eine Akutbehandlung, probatorische Sitzungen oder eine Kurzzeittherapie mit höchstens 24 Sitzungen durchgeführt wird (Achtung: eine Verlängerung der Kurzzeittherapie ist genehmigungspflichtig; eine Wiederholung – auch bei einer anderen Therapeutin oder einem anderen Therapeuten – ist nicht möglich) oder
  • die gesetzliche oder private Krankenversicherung der beihilfeberechtigten Person (oder der Patientin/des Patienten) bereits eine Leistungszusage aufgrund eines durchgeführten Gutachterverfahrens erteilt hat, aus der sich Art und Umfang der Behandlung und die Qualifikation der Therapeutin bzw. des Therapeuten ergeben,

Darüber hinaus ist auch bei der psychosomatischen Grundversorgung kein Voranerkennungsverfahren erforderlich. Allerdings ist die Anzahl der Behandlungen je Krankheitsfall begrenzt.

Ausführlichere und weitere Informationen zu diesem Thema z. B. Angemessenheit der Aufwendungen, Anzahl der Sitzungen, nicht beihilfefähige Leistungen etc. finden Sie in unserem Merkblatt.

Diese Seite