Rehabilitationsmaßnahmen

§§ 34, 35 und 36 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

(Hinweise für Leistungserbringerinnen und Leistungserbringer bzw. Einrichtungen siehe Nr. 7.)

1. Welche Rehabilitationsmaßnahmen sind beihilfefähig?

Zu den beihilfefähigen medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen gehören

  • die Anschlussheilbehandlung (kurz: AHB - Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung und muss innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung begonnen werden. Ein späterer Beginn ist nur aus medizinischen oder tatsächlichen Gründen, wie z.B. mehrere, geeignete Einrichtungen haben keine freien Kapazitäten, möglich.),
  • die Suchtbehandlung,
  • die stationäre Rehabilitationsmaßnahme,
  • die stationäre Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme,
  • die familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder mit schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen, Mukoviszidose, nach Herzoperationen oder Organtransplantationen
  • die ambulante Rehabilitationsmaßnahme an einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit von Beamtinnen oder Beamten,
  • die ambulante Rehabilitationsmaßnahme in wohnortnahen Einrichtungen und
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining entsprechend der Rahmenvereinbarung der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.

Eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme ist nicht beihilfefähig. Für berufliche Rehabilitationsmaßnahmen wenden Sie sich an Ihre personalbearbeitende Stelle (§ 46 Bundesbeamtengesetz (BBG)).

2. Wo kann eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden?

Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen können sowohl stationär in einem hierfür ermächtigten Krankenhaus bzw. einer entsprechenden Einrichtung oder ambulant durchgeführt werden. Einrichtung bzw. Leistungserbringer müssen für die Behandlung der die Maßnahme begründenden Diagnose geeignet bzw. zugelassen sein.

Eine stationär durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme muss in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung durchgeführt werden, die unter ärztlicher Leitung steht, sowie über das erforderliche Personal und die notwendigen Einrichtungen verfügt, um diese besonderen therapeutischen Maßnahmen durchzuführen. Dies sind Einrichtungen, welche einen Versorgungsvertrag nach den entsprechenden Bestimmungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) abgeschlossen haben:

  • bei einer Anschlussheilbehandlung nach § 111 Absatz 2 Satz 1 oder § 111c SGB V
  • bei einer Suchtbehandlung nach § 111 Absatz 2 Satz 1 SGB V
  • bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 111 Absatz 2 Satz 1 SGB V oder in Ländern der Europäischen Gemeinschaft, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind
  • bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen nach § 111a SGB V

Soweit die Maßnahme ambulant durchgeführt wird, muss diese zumindest unter ärztlicher Leitung bzw. Aufsicht nach einem Rehabilitationsplan durchgeführt werden. Die Durchführung kann vor Ort von zugelassenen Leistungserbringern, wie z.B. Physiotherapeuten durchgeführt werden. Unterkunft und Verpflegung erfolgen eigenverantwortlich zu Hause bzw. in einem anerkannten Kurort.

Rehabilitationssport ist abweichend hiervon beihilfefähig, sofern dieser ärztlich verordnet ist und entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) durchgeführt wird.

Wichtig: Die beihilfeberechtige Person hat selbst dafür Sorge zu tragen, sich rechtzeitig vor Beginn einer Rehabilitationsmaßnahme darüber zu informieren, ob die von ihr ausgewählte Einrichtung zur diagnosebezogenen Behandlung geeignet bzw. zugelassen ist und einen entsprechenden Versorgungsvertrag geschlossen hat.

3. Muss vor Beginn der Maßnahme ein Antrag gestellt werden?

Für folgende medizinische Rehabilitationsmaßnahmen muss vor Beginn der Maßnahme die auf einem medizinischen Gutachten basierende Anerkennung der Beihilfestelle beantragt werden:

  • die stationäre Rehabilitationsmaßnahme
  • die Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahme
  • die ambulante Rehabilitationsmaßnahme für Beamtinnen oder Beamte zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Dienstfähigkeit
  • die Suchtbehandlung (nur hier formlose Beantragung ohne medizinisches Gutachterverfahren)

Soweit ein medizinisches Gutachten erforderlich ist, beauftragt dies die Beihilfestelle (nur dann trägt die Beihilfestelle die Kosten des Gutachtens). Hierbei muss, ggf. nach persönlicher Vorstellung, festgestellt werden, ob:

  1. die medizinische Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist,
  2. eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit für die Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreicht und
  3. ein gleichwertiger Behandlungserfolg durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht erzielt werden kann.

Antrag - stationäre Rehabilitationsmaßnahme

Formblatt Rehabilitation

4. Welche ärztlich verordeneten Rehabilitationsmaßnahmen dürfen ohne vorherige Anerkennung der Beihilfestelle durchgeführt werden?

Für folgende Rehabilitationsmaßnahmen genügt als Nachweis der medizinischen Notwendigkeit eine vorherige ärztliche Verordnung hinsichtlich Art und Dauer der Maßnahme:

  • Anschlussheilbehandlung
  • familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder mit schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen, Mukoviszidose, nach Herzoperationen oder Organtransplantationen
  • ambulante Rehabilitation in wohnortnahen Einrichtungen
  • Rehabilitationssport und Funktionstraining

Diese ärztliche Verordnung legen Sie gemeinsam mit der Rechnung der Rehabilitationseinrichtung der Beihilfestelle vor.

5. Wie oft kann eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt werden?

Bei anerkennungspflichtigen Rehabilitationsmaßnahmen, ist die Wiederholung nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde. Ausnahme: gutachterlich bestätigte dringende medizinische Notwendigkeit für einen kürzeren Zeitabstand.

Für nicht voranerkennungspflichtige Rehabilitationsmaßnahmen gilt diese Einschränkung nicht.

6. Wichtige Hinweise:

  • Die medizinische Rehabilitation muss in einer für die Diagnose geeigneten / zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden.
  • Es besteht nur ein eingeschränkter Anspruch auf Beihilfeleistungen, wenn eine voranerkennungspflichtige Maßnahme vor Anerkennung durch die Beihilfestelle angetreten oder nach der Anerkennung nicht innerhalb von vier Monaten begonnen wird: ärztliche Leistungen, ärztlich verordnete Arzneimittel und ärztlich verordnete Heilmittel.
  • Ohne ärztliche Verordnung sind sowohl die o.g. verordnungspflichtigen Leistungen als auch die jeweiligen Rehabilitationsmaßnahmen nicht beihilfefähig.
  • Bitte informieren Sie sich bereits bei Auswahl der Einrichtung bezüglich der Zahlungsmodalitäten der Einrichtung. Die Beantragung eines Abschlags auf die voraussichtliche Beihilfe ist möglich Antrag auf Abschlagszahlung. Eine Vorauszahlung für noch nicht erbrachte Leistungen ist nicht zulässig.

Ausführlichere und weitere Informationen z. B. zur Dauer der Rehabilitationsmaßnahme, zu beihilfefähigen Kosten, Fahrtkosten etc. finden Sie in den jeweiligen Merkblättern.

7. Hinweise, insbesondere für behandelnde Ärztinnen und Ärzte, Rehabilitationseinrichtungen und ärztliches Personal:

Voranenkennungspflichtige medizinische Rehabilitationsmaßnahmen (siehe Nr. 3):

Die ärztliche Bescheinigung zur Beantragung der Maßnahme muss zeitnah zur Antragstellung ausgestellt werden. Sie muss so aussagekräftig sein, dass auf dieser Grundlage eine gutachterliche Feststellung darüber getroffen werden kann, ob eine Behandlung am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit für die Rehabilitationsziele nicht ausreicht und ein gleichwertiger Behandlungserfolg durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht erzielt werden kann (Vorlage für eine ärztliche Bescheinigung als Anlage zum Rehabilitationsantrag):

  • Benennung der die Rehabilitationsmaßnahme begründende(n) Diagnose(n)
  • Bislang ambulant, stationär und bzw. oder medikamentös durchgeführte Behandlungen
  • Zielsetzung der Rehabilitationsmaßnahme
  • Soweit im Einzelfall zutreffend:
    • Gründe für die medizinische Notwendigkeit einer Begleitperson (nicht für Kinder bis zum 12.Lebensjahr) und bzw. oder
    • Gründe für eine Taxidienstleistung.

Bei Bedarf erfolgt eine Nachfrage bei den behandelnden Ärztinnen oder Ärzten oder eine Einladung der Patientin bzw. des Patienten zur persönlichen Vorstellung bei der Gutachterin oder dem Gutachter.

Die Feststellung der Rehabilitationsbedürftigkeit und der Maßnahmenbeginn sollen im zeitlichen Zusammenhang stehen. Im Antrag muss neben der gewünschten Rehabilitationseinrichtung mit entsprechendem Vertrag oder dem Rehabilitationsort bei ambulanter Rehabilitationsmaßnahme im anerkannten Heilbad oder Kurort, auch ein voraussichtlicher Termin für den Beginn der Maßnahme angegeben werden. Daher ist es zweckmäßig, den Patientinnen oder Patienten eine (unverbindliche) Reservierungsbestätigung zukommen zu lassen.

Ein Bewilligungsbescheid wird nur dem Grunde nach und gegenüber der beihilfeberechtigten Person erteilt.

Die Rehabilitationsmaßnahme muss dann innerhalb von vier Monaten nach Bewilligung begonnen werden. Ist dies aus wichtigen Gründen nicht möglich (z.B. notwendige innerorganisatorische Terminverschiebung, Erkrankung der Patientin bzw. des Patienten die eine Aufnahme in der Einrichtung nicht zulassen, etc.), soll dies gegenüber der Beihilfestelle unverzüglich unter Vorlage geeigneter Unterlagen mitgeteilt werden. Die Beihilfestelle entscheidet im Einzelfall über eine Änderung oder Aufhebung der Genehmigung. Dies gilt nicht bei Suchtbehandlungen!

Nicht voranerkennungspflichtige Rehabilitationsmaßnahmen (siehe Nr. 4):

Für Anschlussheilbehandlungen genügt die vor Beginn der Maßnahme erstellte ärztliche Verordnung.

Die ärztliche Verordnung enthält Art und Dauer der Maßnahme, wie:

  • Diagnose(n),
  • Art und Dauer der Behandlung,
  • ggf. weitere medizinische Notwendigkeiten (ggf. Begleitperson, besondere Beförderung),
  • Vorschlag zur geeigneten Einrichtung mit entsprechendem Vertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 oder § 111c SGB V.

Das durch Ärztinnen oder Ärzte in Krankenhäusern unterzeichnete Anzeige- bzw. Verordnungsformular gilt als ärztliche Verordnung, soweit die o.g. Daten enthalten sind. Die beihilfeberechtigte Person muss diese Verordnung spätestens mit der Rechnung der Beihilfestelle vorlegen.

Eine vorherige Genehmigung der Beihilfestelle ist nur notwendig, sofern wegen medizinischer Notwendigkeit für die Beförderung ein Taxi oder eine vergleichbare Dienstleistung genutzt werden muss.

Eine Rückantwort erfolgt nur auf Wunsch des Krankenhaussozialdienstes bzw. der Rehabilitationseinrichtung.

Für alle Rehabilitationsmaßnahmen gilt:

  • Maßnahmen (ggf. Bestandteile) der beruflichen Rehabilitation sind nicht beihilfefähig.
  • Soweit die beihilferechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein gesetzlicher, nicht abtretbarer oder pfändbarer Anspruch auf Beihilfe zu entstandenen Aufwendungen.
  • Eine verbindliche Kostenzusage oder Kostenübernahmeerklärung ist beihilferechtlich nicht zulässig. Eine verbindliche Zusage zur vollständigen Kostenübernahme durch die Beihilfestelle darf daher weder gegenüber der beihilfeberechtigten Person noch gegenüber einem Leistungserbringer erteilt werden.
  • Nur auf Anforderung wird eine patientenbezogene Information über bestehende Ansprüche nach der BBhV erstellt.
  • Patientenbezogene Anfragen von Leistungserbringern können nur mit Einverständnis der Patientin bzw. dem Patienten schriftlich postalisch oder per Fax unter Angabe der Beihilfenummer an die zuständige Beihilfestelle gerichtet werden. Bei eiligen Vorgängen (z.B. Anschlussheilbehandlung, Suchtbehandlung) ist, unter Beschränkung der personenbezogenen Daten auf die Beihilfenummer, ggf. familiärer Beziehung zur beihilfeberechtigten Person und des Aktenzeichens der anfragenden Einrichtung, auch eine Mailanfrage an die zuständige Beihilfestelle möglich. (Kontaktdaten siehe letzte Aufzählung.)
  • Die Beihilfefestsetzung erfolgt entsprechend der BBhV. Zwischen Einrichtung und Patientin bzw. Patient getroffene Vereinbarungen oder ärztliche Verordnungsinhalte über die beihilferechtlichen Erstattungsregelungen hinaus sind für die Beihilfefestsetzung nicht bindend. Nicht beihilfefähige Aufwendungen und Eigenbehalte sind von der behandelten Person selbst zu tragen.
  • Zum Schutz vor außergewöhnlichen finanziellen Belastungen der beihilfeberechtigten Person ist auf Antrag eine Abschlagszahlung auf die voraussichtlich zu gewährende Beihilfe möglich. Antragsberechtigt ist die beihilfeberechtigte Person. Eine Abschlagsauszahlung erfolgt kurz vor Beginn der Maßnahme auf ein von der beihilfeberechtigten Person benanntes Konto.
  • Für Rückfragen oder Abstimmungen im Einzelfall steht, unter Angabe der Beihilfenummer, die für die Patientin bzw. den Patienten zuständige Beihilfestelle des BVA zur Verfügung.

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