Schwangerschaft und Geburt

§ 42 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

Welche Aufwendungen sind bei Schwangerschaft und Geburt beihilfefähig?

Beihilfefähig sind die Aufwendungen für

  • ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft, Geburt und nach der Entbindung,
  • die Hebamme oder den Entbindungspfleger im Rahmen der jeweiligen landesrechtlichen Gebührenordnung,
  • von Hebammen oder Entbindungspflegern geleitete Einrichtungen im Sinne des § 134a SGB V (Geburtshäuser),
  • eine Haus- und Wochenpflegekraft für bis zu zwei Wochen nach der Geburt bei Hausentbindungen oder ambulanten Entbindungen


Welche Aufwendungen sind bei einer künstlichen Befruchtung beihilfefähig?

Die beihilfefähigen Aufwendungen anlässlich einer künstlichen Befruchtung entnehmen Sie bitte unserem Merkblatt:


Welche Aufwendungen sind bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation auf Grund einer Krankheit, beihilfefähig?

Kosten für nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch sowie Sterilisation auf Grund einer Krankheit, sind im Rahmen der BBhV beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind in diesem Zusammenhang Mittel zur Empfängnisverhütung, wie z. B. Pille, Spirale (Ausnahme: bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres bis 31. Dezember 2020 bzw. des 22. Lebensjahres ab 1. Januar 2021).

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