Zahnärztliche Leistungen
§§ 14, 15, 15b und 17 Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)
Inhaltsverzeichnis
- Sind alle zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig?
- Sind implantologische Leistungen beihilfefähig und wenn ja wieviele Implantate werden erstattet?
- Sind Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen beihilfefähig?
- Ich bin Beamtin / Beamter auf Widerruf - gibt es für diesen Personenkreis Einschränkungen?
Sind alle zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig?
Ja - zahnärztliche Leistungen sind grundsätzlich beihilfefähig, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprechen.
Nicht beihilfefähig sind zum Beispiel
- Aufwendungen für Untersuchungen oder Behandlungen, die nach einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode durchgeführt werden
- Mehraufwendungen für Leistungen, die außerhalb des Gebührenrahmens der GOZ abgerechnet werden, aufgrund einer Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 GOZ (Abdingung)
- Aufwendungen für Verlangensleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ.
Sind implantologische Leistungen beihilfefähig und wenn ja wieviele Implantate werden erstattet?
Ja - Implantologische Leistungen sind wie folgt beihilfefähig:
a) bis zu 2 Implantate je Kiefer ohne bestimmte Indikation (einschließlich vorhandener Implantate, sofern diese ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden)
b) bis zu 4 Implantate je Kiefer im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer (einschließlich vorhandener Implantate, sofern diese ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden)
c) bei folgenden Indikationen gilt keine Obergrenze:
größere Kiefer- oder Gesichtsdefekte, die ihre Ursache haben in
- Tumoroperationen,
- Entzündungen des Kiefers,
- Operationen infolge großer Zysten,
- Operationen infolge von Osteopathien, sofern keine Kontraindikation für eine Implantatversorgung vorliegt,
- angeborenen Fehlbildungen des Kiefers, Lippen-, Kiefer-, Gaumenspalten, ektodermale Dyplasien oder
- Unfällen,
- dauerhaft bestehende extreme Xerostomie, insbesondere bei einer Tumorbehandlung,
- generalisierte genetische Nichtanlage von Zähnen,
- nicht willentlich beeinflussbare muskuläre Fehlfunktionen im Mund- und Gesichtsbereich
In diesen Ausnahmefällen gilt die Regelung, wonach die Material- und Laborkosten nur zu 60 Prozent beihilfefähig sind, nicht.
Sofern nicht alle Implantate als beihilfefähig anerkannt werden können, sind die Aufwendungen, einschließlich der Material- und Laborkosten nach den §§ 4 und 9 der GOZ, entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nicht beihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate zu kürzen. Aufwendungen für Suprakonstruktionen sind stets beihilfefähig.
Sind Aufwendungen für funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen beihilfefähig?
Ja - funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sind beihilfefähig bei
- Kiefergelenk- und Muskelerkrankungen,
- Zahnfleischerkrankungen im Rahmen einer systematischen Parodontalbehandlung,
- Behandlungen mit Aufbissbehelfen mit adjustierten Oberflächen nach den Nummern 7010 und 7020 der Anlage 1 des Gebührenverzeichnisses der GOZ,
- umfangreiche kieferorthopädische Maßnahmen einschließlich kieferorthopädisch-kieferchirurgischer Operationen oder
- umfangreiche Gebiss-Sanierungen. Diese liegen vor, wenn in einem Kiefer mindestens acht Seitenzähne mit Zahnersatz oder Inlays versorgt werden müssen, wobei fehlende Zähne sanierungsbedürftigen gleichstehen und wenn die richtige Schlussbissstellung nicht mehr auf andere Weise herstellbar ist.
Die beihilfeberechtigte Person hat der Festsetzungsstelle eine Kopie der zahnärztlichen Dokumentation nach Nr. 8000 ff. der Anlage 1 zur GOZ vorzulegen.
Ich bin Beamtin / Beamter auf Widerruf - gibt es für diesen Personenkreis Einschränkungen?
Ja - für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf und Personen, die bei ihnen berücksichtigungsfähig sind, sind folgende zahnärztliche Leistungen während des Vorbereitungsdienstes nicht beihilfefähig:
- prothetische Leistungen,
- Inlays und Zahnkronen,
- funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie implantologische Leistungen.
Es sei denn, die zahnärztlichen Leistungen beruhen auf einem Unfall während des Vorbereitungsdienstes oder die beihilfeberechtigte Person ist zuvor mindestens drei Jahre ununterbrochen im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen.
Hinweis: Weitere Informationen beihilferechtlicher Einschränkungen bzw. Besonderheiten finden Sie in unserem Merkblatt.
Ausführlichere und weitere Informationen zu dem Thema "zahnärztliche Leistungen" z. B. Material- und Laborkosten, Kostenvoranschlag, professionelle Zahnreinigung etc. finden Sie in unserem Merkblatt.