Erhöhung der Einkommensgrenze für Angehörige und neue Anlage „Ehegatte/in / Lebenspartner/in"

Am 1. Januar 2021 trat die Neunte Änderungsverordnung der Bundesbeihilfeverordnung in Kraft. Mit der Änderung der Beihilfebestimmungen erhöht sich die Einkommensgrenze für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ab dem Jahr 2021 auf 20.000 Euro. Maßgeblich sind weiterhin die Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe.

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheides nachzuweisen. Alternativ ist eine Nichtveranlagungsbescheinigung des Finanzamtes vorzulegen. Wird keine Einkommensteuererklärung abgegeben, ist eine gesonderte Erklärung zu den Einkünften vorzulegen. Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 Einkommenssteuergesetz mit bereits erfolgtem Steuerabzug durch die auszahlenden Stelle sind gesondert nachzuweisen.

Für im Jahr 2021 gestellte Beihilfeanträge mit Aufwendungen von Ehegattinnen und Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ist der Einkommensteuerbescheid 2019 maßgeblich.

Bitte reichen Sie den Steuerbescheid zusammen mit der neuen Anlage „Ehegatte/in / Lebenspartner/in“ ein.

Diese Seite

Stand 12.01.2021