Einkommensgrenze für Ehepartner/innen und Lebenspartner/innen ab 2025
Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern sind bei Antragstellung ab dem 01.01.2025 beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte, ggf. zuzüglich der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragssteuer unterliegen, oder vergleichbarer ausländischer Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 21.832 Euro nicht übersteigt.
Wenn im Kalenderjahr 2025 Aufwendungen für Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner geltend gemacht werden und noch keine Kopie des Steuerbescheides des Jahres 2023 vorgelegt wurde, empfiehlt sich schon jetzt die Übersendung, damit die Berücksichtigungsfähigkeit bereits registriert werden kann. Die für die beihilferechtliche Prüfung nicht benötigten Angaben auf dem Steuerbescheid können unkenntlich gemacht werden. Der Steuerbescheid muss jedoch stets vollständig vorliegen.