Anpassung des Heilmittelverzeichnisses 

Aufwendungen für ärztlich oder zahnärztlich verordnete Heilmittel sind im Rahmen der Anlage 9 zu § 23 BBhV beihilfefähig. Bei einigen Leistungen des Heilmittelverzeichnisses erhöhen sich zum 1. Mai 2023 die beihilfefähigen Höchstbeträge, z. B. in den Bereichen Krankengymnastik, Massagen und Ergotherapie.

Ergänzt werden Leistungen in den Bereichen Podologie, Ernährungstherapie sowie für pauschal abgerechnete Hausbesuche.

Das geänderte Leistungsverzeichnis für beihilfefähige Heilmittel können Sie unserem Merkblatt Heilmittel entnehmen.

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Stand 26.04.2023