Leistungszuschlag bei vollstationärer Pflege beihilfefähig

Zur Begrenzung des Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen bei vollstationärer Pflege besteht seit 1. Januar 2022 ein Anspruch auf einen neuen Leistungszuschlag zu den Pflegeheimkosten.

Neben der sozialen Pflegekasse und der privaten Pflegeversicherung trägt auch die Beihilfe den Leistungszuschlag anteilig zum jeweiligen Bemessungssatz. Aufgrund einer Vorgriffregelung zu einer beabsichtigten Änderung der Bundesbeihilfeverordnung können die Beihilfestellen den Zuschlag für pflegebedürftige Personen der Pflegerade 2 bis 5 gewähren.

Auf den Leistungszuschlag besteht ein Anspruch, dieser muss nicht gesondert beantragt werden. Der Leistungszuschlag wird bei normaler Beantragung von Beihilfe zur vollstationären Pflege unter Vorlage der Heimrechnung zusammen mit der Pauschalleistung gewährt.

Die Höhe des Leistungszuschlags richtet sich nach der Dauer der vollstationären Pflege:

  • bis einschließlich 12 Monate: 5 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten
  • 13 Monate bis 24 Monate: 25 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten
  • 25 Monate bis 36 Monate: 45 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten
  • ab 37 Monate: 70 Prozent des Eigenanteils der Pflegekosten

Der pflegebedingte Eigenteil errechnet sich aus den Pflegekosten der vollstationären Pflege, einschließlich der Ausbildungskosten, abzüglich der Pauschalleistung des jeweiligen Pflegegrades.

Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nicht bezuschusst, diese sind nur im Rahmen der gesondert zu beantragenden einkommensabhängigen Mehrleistung beihilfefähig.

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Stand 03.01.2022