Nachweis der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern aufgrund Familienkassen-Verlagerung

Durch die Verlagerung der Bundesfamilienkasse vom BVA zur Bundesagentur für Arbeit zum 1. März 2023 kann es zu Verzögerungen bei der Kindergeld-Bearbeitung kommen, so dass nicht immer eine zeitnahe Berücksichtigung von Kindern im Familienzuschlag gewährleistet sein kann.

Dieser Umstand kann sich auch auf die Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern und den Bemessungssatz der Eltern bei der Beihilfe auswirken. Die von der Umstellung betroffenen beihilfeberechtigten Personen werden in der Übergangszeit wahrscheinlich keine aktuellen Nachweise zum kindbezogenen Anteil im Familienzuschlag vorlegen können.

Um die Beihilfegewährung während der Umstellungsphase der Kindergeld-Bearbeitung nicht zu verzögern und unbillige Härten zu vermeiden, werden die Beihilfestellen des BVA für die Kinder-Berücksichtigungsfähigkeit vorübergehend Ersatznachweise akzeptieren.

Sollte der Nachweis über die Zahlung des Familienzuschlags für ein Kind nicht möglich sein, so kann vorerst alternativ eine Kopie der Geburtsurkunde oder bei volljährigen Kindern eine aktuelle Schul-, Ausbildungs- oder Studienbescheinigung vorgelegt werden.

Sobald der Familienzuschlag für das Kind gezahlt wird, ist der Beihilfestelle bitte die entsprechende Bescheinigung nachzureichen.

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Stand 10.02.2023