Beihilfefähigkeit von Behandlungen in Privatkliniken
Die allgemeinen Krankenhausleistungen (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 BBhV) sind in Privatkliniken bis zu dem Betrag beihilfefähig, der sich bei Anwendung des Fallpauschalenkatalogs für zugelassene Krankenhäuser nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) für die Hauptabteilung ergibt unter Anwendung des vereinbarten einheitlichen Bundesbasisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG.
Bei der Ermittlung des beihilfefähigen Betrages wird der Bundesbasisfallwert zugrunde gelegt. Dieser beträgt seit dem 01.04.2022 3.833,07 Euro. Zur Ermittlung des beihilfefähigen Betrages wird dieser Wert mit der Bewertungsrelation der jeweiligen Fallpauschale (aus dem Fallpauschalenkatalog) multipliziert.
Für die nach § 17b Abs. 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ausgegliederten Pflegepersonalkosten ist ein pauschales Pflegeentgelt nach § 15 Abs. 2a KHEntgG multipliziert mit der entsprechenden Bewertungsrelation aus dem Pflegeerlöskatalog für jeden Belegungstag beihilfefähig. Das pauschale Pflegeentgelt nach § 15 Abs. 2a KHEntgG beträgt seit dem 1. Januar 2021 täglich 163,09 Euro. Sofern in der Rechnung Zusatzentgelte ausgewiesen sind, sind diese bis zur Höhe des Zusatzentgeltkatalogs nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 des KHEntgG beihilfefähig.
Bei Indikationen, die in zugelassenen Krankenhäusern mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik (PEPP) abgerechnet werden, sind die Aufwendungen in Privatkliniken ab 1. Januar 2020 wie folgt beihilfefähig:
Grundlage für die Ermittlung des Höchstbetrages für entstandene Aufwendungen sind die jeweiligen Bewertungsrelationen des PEPP-Entgeltkatalogs unter Zugrundlegung des Basisentgeltwertes seit dem 1. Januar 2021 in Höhe von 300 Euro (§ 10 Abs. 3 Vereinbarung zum pauschalierten Entgeltsystem für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen 2020) einschließlich der Zusatzentgelte und ergänzenden Tagesentgelte. Die Rechnung der Klinik soll hierfür die PEPP aus Spalte 1 des PEPP-Entgeltkatalogs Anlage 1a oder 2a enthalten (z.B. P003B).
Weitere Informationen entnehmen Sie dem Merkblatt Krankenhaus.
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Stand 12.01.2021