Rücknahme der Überleitung des Beihilfeanspruchs bei Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen ab 1. Januar 2020

Am 1. Januar 2020 tritt die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes in Kraft, die auch Menschen mit Behinderungen in vollstationären Einrichtungen betrifft. Wichtigste Änderung ist, dass Einkommen aus Renten oder Versorgungsbezügen nicht mehr an die Sozialleistungsträger übergeleitet werden, sondern direkt auf das Konto der Empfänger zu zahlen sind.

Das Bundesteilhabegesetz hat für beihilfeberechtigte Personen und ihre Angehörigen keine Aus-wirkungen auf den Beihilfeanspruch. Allerdings können sich abhängig vom jeweiligen Sozialleistungsträger im Einzelfall die Abläufe bei der Beantragung der Beihilfe ändern.

Auch künftig beteiligen sich die Pflegeversicherung und die Beihilfe jeweils anteilig an den pflegebedingten Aufwendungen für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in vollstationären Einrichtungen zur Teilhabe sowie in sonstigen anerkannten Wohnformen. Die pflegebedingten Aufwen-dungen sind dabei bis maximal 266 Euro monatlich beihilfefähig.

Bis zum 31. Dezember 2019 leiten die Sozialleistungsträger regelmäßig den Beihilfeanspruch zur Pflege in einer Einrichtung für behinderte Menschen auf sich über. Die beihilfeberechtigten Perso-nen brauchen sich somit nicht um die Antragstellung zu kümmern.

Ab 1. Januar 2020 wird die Eingliederungshilfe im Neunten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt und nicht mehr in der Sozialhilfe nach dem SGB XII. Eine Überleitung wie bisher ist dadurch nur eingeschränkt zulässig. Aktuell heben einige Sozialleistungsträger ihre Überleitungs-anzeigen gegenüber der Beihilfe auf.

Die Beihilfe zur Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe wäre ab 1. Januar 2020 damit grundsätzlich durch die beihilfeberechtigten Personen selbst bei der Beihilfestelle zu beantragen.
Bitte beachten Sie, dass eine Beihilfe nur gewährt wird, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Bei Pflegeleistungen tritt an die Stelle des Rechnungsdatums der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde.

Alternativ dazu können Sie mit dem Leistungsträger der Eingliederungshilfe klären, ob dieser auch künftig den Beihilfeanspruch auf sich übergehen lässt. Dafür wäre von diesem eine schriftliche Anzeige zum Übergang der Ansprüche notwendig.