Höchstbetrag für Wahlleistung Unterkunft im Krankenhaus
Der beihilfefähige Höchstbetrag für die Wahlleistung Unterkunft beträgt ab 1. April 2024 täglich 51,79 Euro.
Mit der 10. Änderungsverordnung zur Bundesbeihilfeverordnung wurde für die Wahlleistung Unterkunft in zugelassenen Krankenhäusern und in Privatkliniken ohne Zulassung nach § 108 SGB V ein pauschaler täglicher Höchstsatz eingeführt.
Aufgrund unübersichtlicher Ausstattungs- und Variantenvielfalt von Zweibett-Unterkünften in Krankenhäusern war bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung nicht absehbar, welche Kosten von der Beihilfe erstattet werden.
Als Basis gilt künftig der tägliche Durchschnittsbetrag für ein Zweibettzimmer in Deutschland. Dies ergibt einen Höchstbetrag von 1,2 Prozent der oberen Grenze des einheitlichen Basisfallwertkorridors. Der bisherige Abzugsbetrag von 14,50 Euro entfällt. Eine Differenzierung zwischen Einbett- und Zweibettzimmer findet nicht statt. Der neue Höchstbetrag ist durch die jährliche Anpassung des Basisfallwerts dynamisiert. Die Anpassung erfolgt regelmäßig zum 1. April eines Jahres. Der Betrag wird durch das BVA an dieser Stelle sowie im gesonderten Merkblatt Krankenhaus kommuniziert.