Änderung einer bestehenden Reiseplanung
Eine Absage des Dienstgeschäftes, ein Streik, Unwetter, Erkrankung – die Gründe, warum ein Dienstgeschäft manchmal nicht wie geplant stattfindet, sind zahlreich. In jedem dieser Fälle sollten Sie jedoch Ihre Reisestelle möglichst unverzüglich informieren.
Das Dienstgeschäft fällt aus oder muss abgesagt werden
Haben Sie Ihren Dienstreiseantrag über den TMS-Workflow gestellt, so bitten wir Sie, diesen so zeitnah wie möglich zu stornieren. Dies ist ebenso wie die Antragstellung auf dem elektronischen Wege mit nur wenigen Klicks möglich. Alles Weitere, insbesondere die Stornierung bereits gebuchter Reisemittel, wird dann durch die Reisestelle veranlasst.
Sollten Sie Hilfe bei der Stornierung Ihrer Dienstreise im TMS-Workflow benötigen, so wenden Sie sich bitte an die TMS-Workflow-Hotline.
Haben Sie Ihren Dienstreiseantrag nebst Reisemittelbestellung per Papierantrag gestellt, so informieren Sie bitte so zeitnah wie möglich per E-Mail die Reisestelle.
In dringenden Fällen ist auch eine telefonische Benachrichtigung der Reisestelle möglich; eine schriftliche Bestätigung des Stornierungswunsches wird dennoch auch in diesen Fällen erbeten.
Die Zeiten des Dienstgeschäftes ändern sich
Wird der Beginn eines Dienstgeschäftes verschoben, tritt ein weiterer Termin hinzu oder wird ein Teil der Planung auf anderem Wege hinfällig, so kann es erforderlich werden, auch die Reisezeiten anzupassen.
Ist die Umbuchung oder teilweise Stornierung bereits gebuchter Reisemittel erforderlich, informieren Sie bitte so zeitnah wie möglich die Reisestelle.
Verspätungen oder Ausfall von Zügen oder Flügen
Führen Verspätungen der Beförderungsmittel dazu, dass die Wahrnehmung des Dienstgeschäftes gefährdet sein sollte, entscheiden Sie bitte – sofern möglich – in Abstimmung mit Ihrem Vorgesetzten und/oder Ihrer Reisestelle, ansonsten eigenständig, über die Vermeidung oder über den Antritt Ihrer Dienstreise. Kommt nur noch eine Absage der Dienstreise in Betracht, bitten wir Sie, umgehend die Reisestelle zu informieren. Eine zeitnahe Stornierung kann in vielen Fällen dazu beitragen, die Erstattung eines möglichst großen Anteils der Kosten zu erreichen.
Möchten Sie weiterhin an der Durchführung der Dienstreise festhalten, jedoch das Beförderungsmittel wechseln, um noch pünktlich zum Dienstgeschäft zu erscheinen, klären Sie bitte mögliche Reisealternativen zuvor mit der Reisestelle ab.
Fallen Zug und / oder Bahn vollends aus, wenden Sie sich bitte unverzüglich an den Serviceschalter der Bahn bzw. der Fluggesellschaft. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich innerhalb der Servicezeiten an die Reisestelle wenden.
In Fällen, in welchen eine Ersatzbeförderung durch die von der Flugunregelmäßigkeit betroffene Fluggesellschaft weder am Ticketschalter noch durch die Hotline der gebuchten Fluggesellschaft angeboten wird und sofern auch Ihre Reisestelle nicht nur temporär, sondern aufgrund deren Öffnungszeiten nicht erreichbar ist, können Sie die notwendigen Reisemittel gegen Vorlage des Kaufpreises selbst erwerben. Gleiches gilt z.B. auch bei Ausfall des Rückfluges und für eine Unterbringung am Geschäftsort. Bitte beachten Sie jedoch: die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, welche durch eine eigeninitiativ veranlasste Änderung der Reisemittelplanung entstehen, wird auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gewisser Einschränkungen bewertet.
Welche Rechte und Ansprüche Sie im Übrigen im Falle von Verspätungen oder Ausfall von Beförderungsmitteln haben, ist für den Zugverkehr in der europäischen Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bzw. für den Flugverkehr in der kurz als Fluggastrechteverordnung bezeichneten Verordnung (EG) 261/2004 festgelegt.
Die Verordnungen und weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Luftfahrtbundesamtes zum Thema Fluggastrechte sowie auf der Internetseite der Deutschen Bahn zum Thema Fahrgastrechte.