Reklamationen während der Dienstreise

Wo kann ich dringende Beanstandungen, die eine Fortführung der Dienstreise gefährden, anbringen?

Inhaltsverzeichnis

Die umsichtigste Planung kann manchmal nicht verhindern, dass es in einzelnen Fällen zu Beanstandungen kommt. Ob und wie hierauf noch im Verlauf einer Dienstreise reagiert werden kann, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Wir bitten Sie daher bei gravierenden Reklamationsfällen, umgehend die Reisestelle einzubinden. Bitte beachten Sie dabei die nachstehenden Erläuterungen.

Werden die Beeinträchtigungen als so massiv empfunden, dass die Fortsetzung der Dienstreise gefährdet erscheint, wird die Reisestelle mit Ihnen gemeinsam nach der bestmöglichen Lösung suchen und ggf. eine Umbuchung der Reisemittel veranlassen, welche den Anlass zur Beanstandung gegeben haben.

Ist Ihre Reisestelle nicht nur temporär, sondern aufgrund deren Öffnungszeiten nicht erreichbar, können Sie die selbst eine geeignet erscheinende Alternative zu dem beanstandeten Reisemittel buchen. Bitte beachten Sie jedoch: die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, welche durch eine eigeninitiativ veranlasste Änderung der Reisemittelplanung entstehen, wird auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gewisser Einschränkungen bewertet.

Wichtig: Bei weitem nicht jede Unzulänglichkeit, die eine Fortsetzung der Dienstreise unter diesen Umstände aus Sicht der reisenden Person unzumutbar erscheinen lässt, ist objektiv auch so zu bewerten. Daher empfehlen wir Ihnen in den Fällen, in denen eine kurzfristige Rücksprache mit der Reisestelle nicht möglich ist, zunächst von einer Umbuchung abzusehen und eine solche am darauffolgenden Tag nachzuholen, sofern das Dienstgeschäft nicht ohnehin an diesem Tag beendet werden wird.

Hotel-Reklamationen

Insbesondere Beanstandungen im Hotelbereich lösen zunächst einmal die Verpflichtung der reisenden Person aus, sich an die Rezeption bzw. die Hotelleitung zu wenden und die Abstellung des Mangels einzufordern. Nur wenn dies objektiv nicht möglich ist oder aber von Seiten des Hotels verweigert wird, der Mangel aber derart gravierend ist, dass ein weiterer Aufenthalt in dieser Unterkunft nicht zuzumuten ist, kann eigeninitiativ die Unterkunft gewechselt werden.

Bitte beachten Sie: Wird von Ihnen als Folge der Beanstandung eigeninitiativ eine Umbuchung des Hotels veranlasst, so ist bei der Wahl der neuen Unterkunft weiterhin der haushaltsrechtliche Grundsatz der Sparsamkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass Sie sich im angemessenen Rahmen darum bemühen müssen, die zu diesem Zeitpunkt kostengünstigste, zumutbare Hotelunterkunft vor Ort aufzusuchen.

Reisestelle des Bundesverwaltungsamtes

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Stand 05.10.2018