Unvorhersehbare Ereignisse
Führen Verspätungen der Beförderungsmittel dazu, dass die Fortsetzung der Dienstreise gefährdet sein sollte, entscheiden Sie bitte – sofern möglich – in Abstimmung mit Ihrem Vorgesetzten und/oder Ihrer Reisestelle, ansonsten eigenständig, über die Fortführung oder den Abbruch der Dienstreise. Kommt nur noch ein Abbruch der Dienstreise in Betracht, bitten wir Sie, umgehend die Reisestelle zu informieren. Eine zeitnahe Stornierung kann in vielen Fällen dazu beitragen, die Erstattung eines möglichst großen Anteils der Kosten zu erreichen.
Möchten Sie weiterhin an der Durchführung der Dienstreise festhalten, jedoch das Beförderungsmittel wechseln, um noch pünktlich zum Dienstgeschäft zu erscheinen, klären Sie möglichst zuvor die Reisealternativen mit der Reisestelle ab.
Fallen Zug und / oder Bahn vollends aus, wenden Sie sich bitte unverzüglich an den Serviceschalter der Bahn bzw. der Fluggesellschaft. Sollte dies nicht möglich sein, können Sie sich innerhalb der Servicezeiten an die Reisestelle wenden.
In Fällen, in welchen eine Ersatzbeförderung durch die von der Flugunregelmäßigkeit betroffene Fluggesellschaft weder am Ticketschalter noch durch die Hotline der gebuchten Fluggesellschaft angeboten wird und sofern auch Ihre Reisestelle nicht nur temporär, sondern aufgrund deren Öffnungszeiten nicht erreichbar ist, können Sie die notwendigen Reisemittel gegen Vorlage des Kaufpreises selbst erwerben. Gleiches gilt z.B. auch bei Ausfall des Rückfluges und für eine Unterbringung am Geschäftsort. Bitte beachten Sie jedoch: die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, welche durch eine eigeninitiativ veranlasste Änderung der Reisemittelplanung entstehen, wird auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit gewisser Einschränkungen bewertet.
Welche Rechte und Ansprüche Sie im Übrigen im Falle von Verspätungen oder Ausfall von Beförderungsmitteln haben, ist für den Zugverkehr in der europäischen Verordnung (EG) 1371/2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr bzw. für den Flugverkehr in der kurz als Fluggastrechteverordnung bezeichneten Verordnung (EG) 261/2004 festgelegt.
Die Verordnungen und weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Internetseite des Luftfahrtbundesamtes:
bzw. auf der Internetseite der Deutschen Bahn:
.Diese Seite
Stand 05.10.2018