Sie haben einen Abschlag erhalten

Was auf jeden Fall zu tun ist

Nach Ziffer 3.1.5 BRKGVwV können Dienstreisende einen Abschlag in Höhe von 80 Prozent auf die zu erwartende Reisekostenvergütung beantragen, sofern diese voraussichtlich 200 EUR übersteigt. In besonderen Fällen kann durch die oberste Dienstbehörde ein geringerer Betrag festgesetzt werden. Sind Dienstreisende im Besitz einer im Rahmen einer dienstlichen Vereinbarung erworbenen persönlichen Kreditkarte, soll grundsätzlich auf Abschläge verzichtet werden, soweit die voraussichtlichen Auslangen durch den Kreditrahmen gedeckt sind.

Wurde auf Ihren Antrag hin ein Abschlag gewährt, sind Sie nach Beendigung der Dienstreise verpflichtet, schnellstmöglich einen Reisekostenerstattungsantrag zu stellen.

Da Ihr Dienstherr / Arbeitgeber mit der Abschlagszahlung in Vorleistung gegangen ist, besteht für Sie eine gesteigerte Mitwirkungspflicht, eine rasche Schlussabrechnung zu ermöglichen.

In jedem Fall haben Dienstreisende die Ausschlussfrist nach dem BRKG (von 6 Monaten nach Beendigung der Dienstreise) einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ist der gewährte Abschlag gem. §§ 812 ff BGB zurück zu zahlen, auch wenn der Abschlagsbetrag im Zuge der Dienstreise verbraucht wurde.

Stellen Sie also schnellstmöglich nach Beendigung Ihrer Dienstreise einen Reisekostenerstattungsantrag, damit Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen.

Diese Seite

Stand 05.10.2018