Betreuungskosten im Rahmen einer Reise
Sie können Betreuungskosten nicht als notwendige Nebenkosten (§ 10 Absatz 1 BRKG) im Rahmen der Reisekostenerstattung geltend machen.
Es ist aber möglich, bei Ihrem Dienstherrn/Arbeitgeber einen gesonderten Antrag auf Erstattung von Betreuungskosten für Kinder und/oder pflegebedürftige Personen gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) zu stellen. Welches Antragsverfahren in Ihrem Hause dafür notwendig ist, erfahren Sie bei Ihrer Personaldienststelle.
Erfolgt eine Abrechnung beim BVA, finden Sie hier den Vordruck:
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Stand 05.10.2018