Sie wollen nach der Dienstreise keinen Erstattungsantrag stellen?

Muss ich noch etwas beachten?

Reisekostenvergütung wird nur auf Antrag gewährt ( § 3 Abs. 1 BRKG). Falls Sie keine nennenswerten Erstattungsbeträge erwarten (z.B. weil Sie als Verkehrsmittel für Ihre Dienstreise kostenfrei einen Dienstwagen nutzen konnten), können Sie auch auf die Reisekostenfestsetzung verzichten.

Bitte sprechen Sie diesen Verzicht gegenüber Ihrer Abrechnungsstelle ausdrücklich aus!

Falls Ihre Behörde den TMS-Workflow nutzt, rufen Sie im TMS-Workflow die entsprechende Dienstreise auf und klicken den Button „Verzicht“ an.

Falls Ihre Behörde den TMS-Workflow nicht nutzt, erklären Sie bitte Ihren Verzicht auf eine Reisekostenerstattung zu der jeweiligen Dienstreise bei Ihrer zuständigen Abrechnungsstelle ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail. Benennen Sie dabei die Dienstreisedaten so konkret, dass Ihre Verzichtserklärung leicht zugeordnet werden kann.

Wenn Sie vor der Reise von der Reisevorbereitungsstelle Reisemittel (z.B. Bahn-/Flugtickets) erhalten haben, müssen Sie im Rahmen des Verzichts erklären, ob und ggf. dass Sie die Dienstreise mit diesen Reisemitteln durchgeführt haben und im übrigen auf eine weitergehende Reisekostenerstattung verzichten.

Ausnahme: Keine Verzichtsmöglichkeit besteht in den Fällen, in denen Ihnen auf Antrag ein Abschlag gewährt wurde. In diesem Fall müssen Sie schnellstmöglich nach Beendigung der Dienstreise einen Antrag auf Reisekostenerstattung stellen, so dass eine Schlussabrechnung möglich ist.

Insoweit besteht eine gesteigerte Mitwirkungspflicht der Dienstreisenden. Insbesondere sind Ausschlussfristen zu beachten.

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Stand 05.10.2018