Auslandstrennungsgeld - Voraussetzungen
Anspruchsberechtigt sind Personen, die
- mit ihrem Ehepartner, eingetragenem Lebenspartner, im Auslandszuschlag berücksichtigungsfähigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben,
- mit anderen Verwandten bis zum 4. Grad, einem Verschwägerten bis zum 2. Grad, einem Pflegekind oder Pflegeeltern in häuslicher Gemeinschaft leben und ihnen auf Grund gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt,
- mit einer Person in häuslicher Gemeinschaft leben, deren Hilfe sie aus beruflichen oder nach amtsärztlichen Zeugnis aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorüber-gehend bedarf.
Des Weiteren muss eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehalten und einen Haushalt sowohl am bisherigen als auch am neuen Dienst- oder Wohnort geführt werden.
Die vorgenannten Personen müssen in der inländischen Wohnung verbleiben bzw. dürfen sich nicht überwiegend am neuen Dienstort des Berechtigten aufhalten. Ab dem 01.01.2020 besteht auch dann ein Trennungsgeldanspruch, wenn die obengenannten Personen zusammen mit dem Berechtigten an den neuen Dienstort reisen und eine Wohnung am bisherigen Dienst-/Wohnort beibehalten wird.
- alleine oder mit einer anderen (nicht oben aufgeführten) Person in häuslicher Gemeinschaft leben und eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Dienst- oder Wohnort beibehalten.