Leistungen der Auslandstrennungsgeldverordnung
1. Auslandstrennungstagegeld:
Das Trennungstagegeld beträgt bei Maßnahmen vom Inland in das Ausland 75 % des Tagegeldes nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsreisekostenverordnung (ARV), aber höchstens 24 Euro.
Ab dem 01.01.2020 erhöht sich der vorgenannte Betrag auf 28 Euro.
Verfügt die Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort über eine voll ausgestattete Küche (mindestens mit: Herd, Kühlschrank und Spüle) wird kein Trennungstagegeld gewährt.
Für die Berechnung des Auslandstrennungstagegeldes füllen Sie bitte für jeden Kalendermonat den folgenden Fragebogen aus und übersenden ihn an die Abrechnungsstelle.
2. Auslandstrennungsübernachtungsgeld
Das Trennungsübernachtungsgeld wird gewährt bei Maßnahmen vom Inland in das Ausland neben dem vorrangig zu gewährenden Mietzuschuss nach § 54 Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in Höhe eines Betrags der nach dessen Regelungen verbleibenden Mieteigenbelastung für eine notwendige und angemessene Unterkunft am neuen Dienst- oder Wohnort.
Werden Einnahmen aus der beibehaltenen Wohnung am bisherigen Dienst- oder Wohnort erzielt, so werden diese auf das Trennungsübernachtungsgeld angerechnet.
3. Auslandstrennungsbedingter Mehraufwand
Bei Maßnahmen vom Inland ins Ausland wird der auslandstrennungsbedingte Mehraufwand einer getrennten Haushaltsführung für die im Inland zurückbleibenden berücksichtigungsfähigen Personen mit einem Betrag in Höhe von 70 % des Auslandszuschlags nach § 53 Abs. 5 Satz 1 BBesG abgegolten.
4. Reisebeihilfe für (Familien-)Heimfahrten:
Wer mit berücksichtigungsfähigen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt, erhält für jeweils drei Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt.
Wer alleine oder mit nicht berücksichtigungsfähigen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt, erhält für jeweils sechs Monate der getrennten Haushaltsführung eine Reisebeihilfe für eine Heimfahrt.
Besteht am neuen Dienstort seit mindestens zwei Monaten eine Krisenstufe von 2c oder höher, verkürzen sich die vorgenannten Anspruchszeiträume jeweils auf zwei Monate.
Hinweis:
Die vorgenannten ATG-Leistungen betreffen nur Maßnahmen vom Inland in das Ausland.
Leistungen bei Maßnahmen im Ausland oder vom Ausland in das Inland bitte ich direkt bei der Abrechnungsstelle zu erfragen.