Antrag Auslandstrennungsgeld

Was muss ich beachten?

Ausschlussfrist

Das Auslandstrennungeld ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Dienstantritts am neuen Dienstort.

Grundantrag

Der Antragsvordruck als Word-Dokument kann am PC ausgefüllt und vorab auch per E-Mail versandt werden. Der Antrag muss dem BVA im Original zugehen.

Monatlicher Nachweis

Sollte Ihre Unterkunft nicht über eine voll ausgestattete Küche (mindestens mit: Herd mit 4 Kochplatten, Kühlschrank und Spüle) verfügen, müssen Sie jeden Monat als Forderungsnachweis den „Fragebogen zum Auslandstrennungsgeld“ vorlegen.

Reisebeihilfen

Die Reisebeihilfen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr schriftlich zu beantragen. Der Antrag muss dem BVA im Original zugehen (eine Übersendung vorab per E-Mail ist möglich). Die Frist beginnt mit dem Tag nach Ende des jeweiligen Anspruchszeitraums. Ein vorheriger Antrag auf Genehmigung zur Durchführung der Heimfahrt ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Die Heimfahrt kann frühestens einen Monat nach Beginn des ersten Anspruchszeitraums angetreten werden, bei weiteren Reisen sind keine Wartefristen zu beachten. Der Anspruch auf eine Reisebeihilfe, der in einem bestimmten Anspruchszeitraum erworben wird, kann innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des Anspruchszeitraums genutzt werden. Wird die Heimfahrt nicht innerhalb dieser sechs Monate genutzt, verfällt der Anspruch. Ein Anspruch auf Reisebeihilfe für eine Heimfahrt entfällt für den laufenden Anspruchszeitraum, wenn die berechtigte Person sich während der dienstlichen Maßnahme am bisherigen Wohnort aufhält und ihr die Kosten der Reise aus amtlichen Mitteln erstattet wurde (Dienstreise) oder die berechtigte Person unentgeltlich befördert wurde.

Ihr Ansprechpartner für Auslandstrennungsgeld

Stefan Fett

Bundesverwaltungsamt
Standort Bonn
Am Propsthof 78 a
53121 Bonn
Tel
022899 358 39071
Mail
ausland-bonn@bva.bund.de

Zum Kontaktformular

Diese Seite