Voraussetzungen für den Bezug von Trennungsgeld
Nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) sind Bundesbeamtinnen und Beamte und in den Bundesdienst abgeordnete Beamtinnen und Beamte sowie Soldatinnen/Soldaten und Richterinnen und Richter mögliche Berechtigte. Im Rahmen der Tarifbestimmungen gilt die TGV auch für Tarifbeschäftigte des Bundes.
Für Auszubildende des Bundes gilt die TGV nicht. Hier sind mögliche Ansprüche im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) geregelt.
Voraussetzungen für den Bezug von Trennungsgeld
Sie haben Anspruch auf Trennungsgeld, wenn
- sich aufgrund einer dienstlich veranlassten Maßnahme (z. B. Versetzung aus dienstlichen Gründen, Abordnung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung) Ihr Dienstort verändert
und
- Ihre Wohnung nicht im Einzugsgebiet der neuen Dienststätte liegt. Ist Ihre Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt oder wohnen Sie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlich veranlassten Maßnahme bereits am neuen Dienstort, wird kein Trennungsgeld gewährt.
Ab dem 01.06.2020 wird bei einem Dienstortwechsel wegen folgender Personalmaßnahmen auch Trennungsgeld gewährt, wenn die Wohnung im Einzugsgebiet liegt:
- Abordnung oder Kommandierung, auch im Rahmen der Aus- und Fortbildung
- Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes und § 20 des Beamtenstatusgesetzes
- vorübergehende Zuteilung aus dienstlichen Gründen zu einem anderen Teil der Beschäftigungsbehörde
- vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle
Sonderfall - Verzicht auf Umzugskostenvergütung:
Haben Sie z.B. bei einer Versetzung auf die Zusage der Umzugskostenvergütung unwiderruflich verzichtet, und ist aus dienstlichen Gründen ein Umzug nicht erforderlich, haben Sie keinen Anspruch auf Trennungsgeld.
In diesem Fall können gemäß § 5 Abs. 2 TGV ausschließlich Reisebeihilfen für Familienheimfahrten für den Zeitraum von einem Jahr gewährt werden.
Weitere Hinweise
Bitte beachten Sie auch die Hinweise zum Trennungsgeld und zu den Umzugskosten in Ihrer Personalverfügung zu der Trennungsgeld auslösenden dienstlichen Maßnahme.
Für die Gewährung von Trennungsgeld ist die Personalverfügung zur dienstlichen Maßnahme, die die Trennungsgeldzahlung auslösen könnte, immer bei der Abrechnungsstelle vorzulegen.
Einen abschließenden Katalog der Trennungsgeld auslösenden Maßnahmen und die weiteren Voraussetzungen für die Trennungsgeldgewährung finden Sie in § 1 (2) TGV und nach Zusage der Umzugskostenvergütung zusätzlich in § 2 TGV.
Link zum Verordnungstext:
Weitere Informationen zu den folgenden Themen:
Ich werde von meiner Wohnung täglich zur neuen Dienststelle pendeln.
Ich miete eine Wohnung am neuen Dienstort an, obwohl die tägliche Rückkehr zumutbar ist.