Trennungsgeld nach Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV)

Was muss ich nach Erhalt einer UKV-Zusage unbedingt beachten?

Wurde Ihnen von Ihrem Dienstherrn die Zusage der Umzugskostenvergütung (UKV) gegeben, müssen Sie, um den Anspruch auf Trennungsgeld zu bewahren, die Sonderbestimmungen des § 2 TGV erfüllen.

Sie müssen, um Trennungsgeld zu erhalten, uneingeschränkt umzugswillig sein und nachweisen, dass Sie wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort nicht umziehen können bzw. dass im Zeitpunkt des Wegfalls des Wohnungsmangels Umzugshinderungsgründe gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 – 6 TGV vorliegen. Dies kann z. B. eine vorübergehende schwere Erkrankung eines/ einer Berechtigten oder eines/einer Familienangehörigen bis zur Dauer von einem Jahr oder eine Schul- oder Berufsausbildung eines Kindes bis zum Ende des Schul- oder Ausbildungsjahres sein

Nachweise über Wohnungsbemühungen

Ihre gegenüber der Abrechnungsstelle erklärte uneingeschränkte Umzugswilligkeit stellen Sie durch intensive Bemühungen um eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort und im Einzugsgebiet unter Beweis.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 TGV ist eine Wohnung angemessen, wenn sie den familiären Bedürfnissen des Berechtigten entspricht. Dabei ist von der bisherigen Wohnungsgröße auszugehen, es sei denn, dass sie in einem erheblichen Missverhältnis zur Zahl der zum Haushalt gehörenden Personen steht. Für Ledige ohne eigene Wohnung gilt o. a. mit der Maßgabe, dass als Wohnung bereits ein möbliertes Zimmer oder eine bereitgestellte Gemeinschaftsunterkunft ausreicht.

Als Bemühungen um eine neue Wohnung kommen beispielsweise in Betracht:

  • Unverzügliche Anmeldung des Wohnraumbedarfs bei der für Sie zuständigen Wohnungsfürsorgestelle und schnellstmögliche Bewerbung auf angemessene Bundeswohnungen.
    Wohnungssuchende finden die aktuelle Liste der Bundeswohnungen im Internet unter bundesimmobilien.de.
    (Das für den Zugang zum Wohnungsfürsorgeangebot benötigte Login und Passwort erhalten Sie bei der Wohnungsfürsorgestelle Ihrer Dienststelle).
  • Aufgabe von Inseraten zur Wohnungssuche (Internetportale, Tageszeitungen…)
  • Antworten auf Wohnungsangebote u.ä. (fortlaufend)
  • erforderlichenfalls Beauftragung von 2 Maklern (abhängig von der jeweiligen Wohnungsmarktlage).

Ihre Nachweise zu den Wohnungsbemühungen können Sie zusammen mit Ihren monatlichen Forderungsnachweisen einreichen.

Informieren Sie sich bitte auch in unserem

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