Reisebeihilfen für Heimfahrten bei auswärtigem Verbleiben

Wie beantrage ich Reisebeihilfen für Heimfahrten und was muss ich beachten?

Verbleiben Sie als Trennungsgeldempfänger an Ihrem neuen Dienstort (und ist Ihnen die tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zuzumuten), können Sie auf Antrag Reisebeihilfen nach der Trennungsgeldverordnung (TGV) erhalten. Es gilt für die Anträge auf  Reisebeihilfe eine Ausschlussfrist von einem Jahr. Diese beginnt mit dem Tag nach Ablauf des maßgebenden Anspruchszeitraumes für die Reisebeihilfe.

Im Zusammenhang mit Familienheimfahrten haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen auch Anspruch auf Sonderurlaub (§ 11 Sonderurlaubsverordnung). Zur Klärung dieses Anspruchs wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Urlaubsstelle.

Als Reisebeihilfe für Heimfahrten werden für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am Dienstort je nach benutztem Beförderungsmittel Fahrt- oder Flugkosten bis zur Höhe des in § 4 Abs. 1 Satz 1 oder 3 oder in § 5 Abs. 1 BRKG genannten Betrages gewährt.

Dem Antrag auf Reisebeihilfe sind die Belege über die entstandenen Aufwendungen beizufügen.

Anspruchszeiträume

Für jeweils 14 Tage des Aufenthalts am neuen Dienstort besteht unabhängig vom Familienstand ein Anspruch auf Reisebeihilfe. Als Aufenthaltstage gelten alle Tage zwischen der zeitgerecht durchgeführten Anreise und dem zeitgerechten Verlassen des Dienstortes.

Es gibt seit dem 01.06.2020 keine starren Anspruchszeiträume mehr für die Durchführung der Heimfahrten. Es besteht die Möglichkeit, in einem Zeitraum  keine Heimfahrt, dafür aber in einem nächsten Zeitraum 2 Heimfahrten abzurechnen.

Beispiel:

Abordnung vom 01.06.2020 bis 15.07.2020 von Bonn nach Berlin; Dienstantrittsreise am 31.05.2020, Rückreise am 15.07.2020.

Berechnung:

Anspruchszeiträume: 01.06. – 14.06., 15.06. – 28.06., 29.06. – 12.07.

Es können insgesamt 3 Reisebeihilfen gewährt werden, unabhängig davon, wann die Heimfahrten im Abordnungszeitraum durchgeführt werden.

Erstattungshöhe

Es können die Fahrtkosten zwischen dem Dienstort und der Wohnung erstattet werden. Wird eine Heimfahrt an einen andern Ort durchgeführt, können die entstandenen Kosten maximal wie bei einer Heimfahrt zur Wohnung erstattet werden. Die Erstattung erfolgt abhängig von dem gewählten Verkehrsmittel.

Bahn

Es können nur Kosten für Bahnfahrkarten in der 2. Klasse erstattet werden. Mögliche Fahrpreisermäßigungen (beispielsweise Großkundenrabatte, BahnCards, Sparpreise) sind zu berücksichtigen.

Sie können die Fahrkarten zu den Bund-Konditionen über das Onlinebuchungs-Verfahren der Deutschen Bahn AGBIBE“ (Bahn Internet Booking Engine) selbst buchen – genau wie bei Dienstreisen. Eine Buchung über die Reisestelle ist für Familienheimfahrten im Rahmen des Trennungsgeldes grundsätzlich nicht möglich.

Sollten Sie die Heimfahrten mit der Bahn durchführen wollen, kontaktieren Sie bitte Ihre Abrechnungsstelle, um zu klären, ob Ihnen eine BahnCard zur Verfügung gestellt werden kann.

Kraftfahrzeug

Bei Heimfahrten mit dem privaten Kraftfahrzeug wird Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke bis zur Höchstgrenze von 130 Euro gewährt.

Flugzeug

Wurde die Heimfahrt mit dem Flugzeug in der niedrigsten Flugklasse durchgeführt, werden die Kosten erstattet, wenn die Buchung wirtschaftlich war. Dies bedeutet, dass höchstens die Kosten einer Bahnfahrkarte der 2. Klasse erstattungsfähig sind. 

Zu- und Abgang zum/vom Hauptverkehrsmittel

Die Kosten für den Zu- und Abgang am Dienst- und Wohnort werden im Rahmen der Reisebeihilfe erstattet. Für Fahrten mit dem Taxi kann nur Wegstreckenentschädigung von 0,20 Euro je Kilometer zurückgelegter Strecke erstattet werden, eine Erstattung darüber hinaus ist ausgeschlossen.

Besuchsfahrten

Statt für eine Familienheimfahrt können Sie für eine Besuchsfahrt

  • des Ehegatten, des Lebenspartners oder eines Kindes

oder

  • eines Verwandten bis zum vierten Grad, eines Verschwägerten bis zum zweiten Grad, eines Pflegekindes oder von Pflegeeltern, wenn der Berechtigte mit diesen Personen in häuslicher Gemeinschaft lebt und ihnen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt ganz oder überwiegend gewährt

eine Reisebeihilfe beantragen.

Es werden höchstens die Kosten erstattet, die bei einer Familienheimfahrt erstattungsfähig sind. Deshalb ist bei der Erstattung für eine mit der Bahn durchgeführte Besuchsfahrt  die BahnCard der trennungsgeldberechtigten Person zu berücksichtigen, auch wenn die Person selbst keine BahnCard hat.

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