Tägliche Rückkehr
Falls Sie täglich an Ihren Familienwohnort zurückkehren oder Ihnen die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, haben Sie Anspruch auf Trennungsgeld nach § 6 TGV.
Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung weniger als zwölf Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück weniger als drei Stunden beträgt.
Die Trennungsgeldzahlung gemäß § 6 TGV setzt sich wie folgt zusammen:
- Fahrkostenerstattung für Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln wie bei Dienstreisen
oder
- Wegstreckenentschädigung für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnort und neuer Dienststätte mit dem PKW wie bei Dienstreisen (§ 5 Abs. 1 BRKG).
und
- Verpflegungszuschuss von zurzeit 2,05 Euro bei Arbeitstagen mit einer mehr als 11-stündigen notwendigen Abwesenheit von der Wohnung.
Anzurechnen ist
der Eigenanteil von 0,08 Euro je Entfernungskilometer zwischen bisheriger Dienststätte und Wohnung (einfache Strecke), sofern die Entfernung mindestens fünf Kilometer beträgt.
Vergleichsberechnung (§ 6 Abs. 4 TGV)
In den Fällen, in denen Sie täglich pendeln, Ihnen dies aber nicht zuzumuten ist, wird der sich ergebende Gesamtbetrag nur bis zur Höhe des für denselben Zeitraum zustehenden Trennungsgeldanspruchs nach §§ 3 und 4 TGV gewährt, der beim Verbleiben am Dienstort entstanden wäre.
Als Trennungsübernachtungsgeld wird in diesem Vergleich für die Dauer des Trennungsreisegeldzeitraums maximal das pauschale Übernachtungsgeld nach § 7 Abs. 1 BRKG (20 Euro) und danach maximal 75 Prozent des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (15 Euro) täglich berücksichtigt.
Für Zeiträume vor dem 01.06.2020 ist nach dem Trennungsreisegeldzeitraum maximal ein Drittel des Übernachtungsgeldes nach § 7 Abs. 1 BRKG (6,67 Euro) täglich zu berücksichtigen.
Beispiel:
Eine Beamtin, wohnhaft in Köln, wurde am 01.05.2020 für 3 Monate vom BMI in Bonn zum BVA in Hamm abgeordnet. Sie entschließt sich, jeden Tag an ihren Wohnort zurückzukehren, und benutzt dafür Ihren Privatwagen. Mit öffentlichen Verkehrsmitteln wäre die Beamtin täglich mehr als 3 Stunden zwischen ihrer Wohnung und der Dienststätte unterwegs.
Die Entfernung von der Wohnung in Köln zur Dienststätte nach Hamm beträgt 100 km. Der Weg von der bisherigen Arbeitsstätte (BMI Bonn) zur Wohnung beträgt 50 km. Die tägliche Abwesenheit von der Wohnung beträgt mehr als 11 Stunden. Sie arbeitet im Juni an 20 Tagen.
Abrechnung für den Monat Juni 2020
Tägliche Rückkehr
20 Arbeitstage * (200 km*0,20 Euro) = 800,00 Euro
20* Verpflegungszuschuss je 2,05 Euro = 41,00 Euro
abzüglich Eigenanteil 20*( 50 km*0,08 Euro) = 80,00 Euro
Gesamtbetrag: 761,00 Euro
Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar. Der fiktive Trennungsgeldanspruch gemäß §§ 3,4 TGV wird wie folgt berechnet:
Auswärtiges Verbleiben
Trennungstagegeld an 20 Tagen in Höhe von 14,00 Euro = 280,00 Euro
Trennungsübernachtungsgeld für 30 Tage * 15,00 Euro = 450,00 Euro
Gesamtbetrag: 730,00 Euro
Gegenübergestellt werden nunmehr die errechneten Beträge:
- Tägliche Rückkehr: 761,00 Euro
- Auswärtiges Verbleiben: 730,00 Euro
In diesem Beispiel wird der Betrag von 730,00 Euro mit der Monatsabrechnung Trennungsgeld erstattet.