Voraussetzungen und erste Schritte

Wann erhalte ich Umzugskostenvergütung und was muss ich dafür tun?

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Gewährung der Umzugskostenvergütung (UKV) sind

  1. die schriftliche Zusage der Umzugskostenvergütung durch das Personalreferat (UKV-Zusage),
  2. ein abgeschlossener Umzug (innerhalb von fünf Jahren nach dem Wirksamwerden der UKV-Zusage)
  3. ein schriftlicher Antrag auf Umzugskostenabrechnung bei der Beschäftigungsbehörde bzw. der zuständigen Abrechnungsstelle (innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzuges).

Die  Zusage  der  Umzugskostenvergütung  soll  gleichzeitig  mit  der  Mitteilung über die den  Umzug veranlassenden Maßnahme (z.B. Versetzung) erfolgen. Dies ist im Regelfall die Personalverfügung, in der Ihnen der Termin Ihres Dienstantrittes am neuen Dienstort mitgeteilt wird.

Grundsätzlich wird  die Zusage mit der Aushändigung der entsprechenden Personalverfügung wirksam.

Den Antrag auf Umzugskostenabrechnung mit allen Anlagen finden Sie auf folgender Seite:

Ausschlussfrist

Sie müssen den Antrag auf Umzugskostenabrechnung innerhalb der Ausschlussfrist von einem Jahr nach Beendigung des Umzugs stellen. Diese Ausschlussfrist ist eine absolute Frist, die nicht verlängert werden kann. Es reicht für die Einhaltung der Frist nicht aus, innerhalb eines Jahres lediglich einen Antrag auf Gewährung eines Abschlages auf die zu erwartende Umzugskostenvergütung zu stellen.

Abschlag

Eine Abschlagszahlung kann bei der zuständigen Abrechnungsstelle formlos (z.B. per E-Mail) beantragt werden. Abschläge können auch auf jeden Bestandteil der Umzugskostenvergütung gezahlt werden.

Keine Umzugskostenvergütung

Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ist die Zusage der UKV grundsätzlich zu erteilen. Die Zusage der UKV kommt jedoch ausnahmsweise (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a - d BUKG) nicht in Betracht, wenn 

  • mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist

 oder

  •  der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll

 oder

  • die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)

oder

  •  der Berechtigte auf die Zusage der UKV unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.

Trennungsgeld

Sie können nach Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld erhalten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und weitere Informationen finden Sie in der Rubrik

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