Vorwegumzug
Neben der Möglichkeit bereits zum Dienstantritt oder zeitnah zum Dienstantritt an den neuen Dienstort umzuziehen, haben Sie auch die Möglichkeit bereits vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme umzuziehen (Vorwegumzug).
Ein so genannter Vorwegumzug kann sinnvoll sein, wenn dadurch z.B. ein Kind das neue Schuljahr oder eine Berufsausbildung bereits am neuen Wohnort (künftiger Dienstort) beginnen kann.
Nach § 2 Abs. 3 TGV kann bei einem Vorwegumzug, wenn die Gewährung der Umzugskostenvergütung - auf Ihren Antrag hin - von der personalbearbeitenden Stelle zugesagt wurde, im Zeitraum zwischen Ihrem Vorwegumzug an den neuen Dienstort und der später erfolgenden dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld für längstens sechs Monate gezahlt werden.