Wohnungssuche
Wohnungssuche und Umzugszeitpunkte
Sie sollten sich bei der für Sie zuständigen Wohnungsfürsorgestelle Ihrer Dienststelle oder mangels einer solchen bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben in die Liste der Wohnungssuchenden aufnehmen lassen und darüber hinaus auch die sonstigen Möglichkeiten der Wohnungssuche (Makler, Wohnungsangebote in Zeitungen, Aufgabe von Anzeigen in Zeitungen, Suche und Anzeigenaufgabe in entsprechenden Internetportalen; Anfragen im Kollegenkreis oder im Intranet der Behörde, z.B. „Schwarzes Brett“,) nutzen.
Vorwegumzug
Neben der Möglichkeit, zum Dienstantritt oder zeitnah zum Dienstantritt an den neuen Dienstort umzuziehen, können Sie auch bereits vor dem Wirksamwerden der dienstlichen Maßnahme umziehen (Vorwegumzug).
Ein sogenannter Vorwegumzug kann sinnvoll sein, wenn dadurch z.B. ein Kind das neue Schuljahr oder eine Berufsausbildung bereits am neuen Wohnort (künftiger Dienstort) beginnen kann.
Bei einem Vorwegumzug kann im Zeitraum zwischen Ihrem Umzug an den neuen Dienstort und der später erfolgenden dienstlichen Maßnahme Trennungsgeld für längstens sechs Monate gezahlt werden (§ 2 Abs. 3 TGV). Voraussetzung ist, dass die personalbetreuende Stelle die Umzugskostenvergütung zugesagt hat.
Die Auswahl des künftigen Wohnortes
Am günstigsten ist es, an den neuen Dienstort oder in das Einzugsgebiet Ihrer neuen Dienststätte umzuziehen. Zu diesem Einzugsgebiet gehören alle Wohnungen, die auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 km von der neuen Dienststätte entfernt liegen. In jedem Falle muss die Wohnung aber noch in „räumlichem Zusammenhang“ mit der neuen Dienststätte stehen. Andernfalls kann keine Umzugskostenvergütung gewährt werden. Der "räumliche Zusammenhang" ist dann gewahrt, wenn der Wohnort so gewählt wird, dass der Umziehende in der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird.
Im Zweifel wenden Sie sich an Ihre Personalabteilung.
Auflösung von Mietverträgen
Sobald Sie am neuen Dienstort eine Wohnung verbindlich in Aussicht haben, spätestens aber mit Unterzeichnung des neuen Mietvertrages, müssen Sie das Mietverhältnis für die bisherige Wohnung zum frühestmöglichen Zeitpunkt kündigen, um Nachteile bei der Mietentschädigung zu vermeiden.
Kündigungsfristen
Die Kündigungsfristen ergeben sich aus § 573c BGB. Danach ist bei einem Mietverhältnis über Wohnraum die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig (sog. Drei-Monatsfrist). Die Kündigungsfrist verlängert sich lediglich für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraumes um jeweils drei Monate. Als Mieter haben Sie immer – unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses eine dreimonatige Kündigungsfrist.
Bei Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet worden ist, kann eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden.
Bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB (Untervermietung von möbliertem Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist) ist die Kündigung spätestens am 1. eines Monats zum Ablauf dieses Monats zulässig.
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Stand 13.10.2018