Pauschale Vergütung

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Die Umzugspauschale richtet sich nach dem Familienstand, Ausstattungs- und Einrichtungspauschale nach Besoldungsgruppe und Familienstand bei Dienstantritt am neuen Dienstort.

Die Höhe der Pauschalen hängt auch davon ab, ob Sie eine möblierte oder eine Leerraumwohnung beziehen. Beiträge zum Beschaffen von klimabedingter Kleidung werden in Abhängigkeit des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 13 einheitlich in bestimmten Prozentsätzen gezahlt, je nachdem, ob es sich um Winter- oder Tropenkleidung handelt.

Umzugspauschale

Für Ihre sonstigen Umzugsauslagen (§ 18 AUV), wie z.B. Wohnungsrenovierung, neue Fenstervorhänge, Trinkgelder für die Packer, Änderung von Beleuchtungskörpern, Stecker, Adapter, Elektrokabel, Glühbirnen, Wasserenthärter für die Geschirrspülmaschine, Rundfunk- und Fernsehantennen, notwendige Kabel und das Einstellen von Fernsehern und Videogeräten, An- und Abmelden von Telefon und Pkw, Umschreiben von Personalausweisen, Erstellen von Passbildern, Pkw-Umrüstungen, neue Mülleimer, Telefonate und Zeitungsanzeigen zur Wohnungssuche, Fahrten am neuen Dienstort zum Suchen oder Besichtigen einer Wohnung, Telefon- und Portokosten in Umzugsangelegenheiten etc. erhalten Sie eine Umzugspauschale, die bei Umzügen innerhalb der EU anders berechnet wird als bei den übrigen Umzügen.

Zuschläge zur Umzugspauschale erhalten Sie bei anderer Stromspannung oder Hertzzahl und Fernsehnorm nur, wenn die neue Wohnung nicht mit den notwendigen elektrischen Geräten ausgestattet ist und Sie auch nicht über die passenden Elektrogeräte bereits verfügen.

Ausstattungspauschale

Ziehen Sie das erste Mal ins Ausland um oder haben Sie während der letzten drei Jahre keine Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten, wird Ihnen eine Ausstattungspauschale gewährt (§ 19 AUV).

Bei erneutem Umzug in ein EU-Land wird keine neue Ausstattungspauschale gezahlt.

Einrichtungspauschale

Die Einrichtungspauschale (§ 20 AUV) wird nur an Leiter von diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen und funktionell selbständigen Delegationen des Auswärtigen Amts und deren ständige Vertreter gezahlt. Früher erhaltene Einrichtungspauschalen werden angerechnet, jedoch verbleiben mindestens 20 % der neuen Pauschale. An Dienstorten in der EU müssen Verwendungsnachweise geführt und Belege über angeschaffte Gegenstände gesammelt werden, damit die zweckentsprechende Verwendung der Einrichtungspauschale auf Anforderung nachgewiesen werden kann.

Pauschale für klimagerechte Kleidung

Bei der ersten Verwendung an einem Auslandsdienstort mit einem vom mitteleuropäischen erheblich abweichenden Klima erhalten Sie für sich und Ihre mit an den Auslandsdienstort übersiedelnden Familienangehörigen eine Pauschale für klimagerechte Kleidung (§ 21 AUV). Bei einer neuen Verwendung an einem solchen Auslandsdienstort wird die Pauschale gezahlt, wenn Sie während der letzten drei Jahre nicht an einem solchen Dienstort Auslandsdienstbezüge oder entsprechende Bezüge einer zwischen- oder überstaatlichen Organisation erhalten haben oder am neuen Dienstort entgegengesetzte Klimaverhältnisse herrschen. Haben Sie in den letzten 3 Jahren eine ermäßigte Pauschale erhalten, reduziert sich die neue Pauschale entsprechend. Tropenkleidung für Kinder wird nicht bezuschusst.

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Stand 20.07.2018