Reisekosten

Reisekostenvergütung bei einem dienstlich veranlassten Auslandsumzug

Wohnungsbesichtigungsreise/ Umzugsvorbereitungsreise

Bei Auslandsumzügen werden entweder die Kosten für die Reise von bis zu zwei Personen zum Suchen einer Wohnung am neuen Dienstort (WBR) oder für die Reise einer Person zur bisherigen Wohnung zur Vorbereitung und Durchführung des Umzugs (UAR) erstattet (§ 11 AUV).

Neben der berechtigten Person selbst kann auch ihr Ehe- bzw. Lebenspartner (nach dem LPartG) oder der sorgeberechtigte Elternteil eines gemeinsamen Kindes, sofern beide an der Übersiedlung teilnehmen, reisen. WBR und UAR bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Personalabteilung Ihrer Behörde. Der Antrag ist rechtzeitig vor Reisebeginn zu übersenden.

Erstattungsfähig sind nur die preisgünstigsten Fahr-/Flugkosten in der 2. Klasse bei Bahn- und in der Economy-Klasse bei Flugzeugnutzung. Für den Aufenthalt am neuen Dienstort werden nur die Kosten des preiswertesten zumutbaren Hotels übernommen. Steht eine amtliche Unterkunft zur Verfügung, wird Übernachtungsgeld nicht gewährt, auch dann nicht, wenn Sie in einem Hotel wohnen. Reisen zwei Personen, werden nur die Kosten für eine gemeinsame Unterkunft (Doppelzimmer) erstattet.

Es wird dringend empfohlen, rechtzeitig vor Reisebeginn mit der Reisestelle, im Ausland mit der Verwaltung der Vertretung, die Reise abzustimmen, auch um eventuell notwendige Bescheinigungen zur Nutzung von Sondertarifen zu erhalten.

Umzugsreise

Für die berücksichtigungsfähigen Personen (siehe § 2 Abs. 1 Nr. 1 - 6 AUV) werden grundsätzlich die gleichen Fahrkosten erstattet wie für Sie selbst (§ 12 AUV). Angestellte Betreuungspersonen können nur im Rahmen des § 12 Abs. 4 AUV berücksichtigt werden, d.h. wenn die berechtigte Person oder eine zum Haushalt am neuen Dienstort gehörende berücksichtigungsfähige Person betreuungsbedürftig ist, können die Kosten der billigsten Fahrkarte bzw. Flugkosten der niedrigsten Klasse erstattet werden. Die Erstattungsfähigkeit sollte vor Ticketbuchungen für solche Personen mit der Reisekostenstelle abgeklärt werden.

Bei Flügen vom Inland ins Ausland sind - unabhängig von der für die Umzugsreise genutzten Fluggesellschaft - für den Transport des unbegleiteten Reisegepäcks höchstens die jeweils geltenden Frachtraten erstattungsfähig (§ 13 AUV).

Denken Sie daran, dass unbegleitetes Reisegepäck bis zu folgenden Gewichtsgrenzen anerkannt wird: 200 kg für Sie, 100 kg für Ihre/n Ehepartner/in / eingetragene/n Lebenspartner/in und 50 kg für jede weitere mitumziehende berücksichtigungsfähige Person. Bei Versand voluminösen aber leichten Reisegepäcks berechnet der Spediteur u.U. das Volumengewicht (chargeable weight).

Umzugsreise mit eigenem Pkw

Die berechtigte oder eine berücksichtigungsfähige Person kann die Umzugsreise auf eigene Verantwortung mit dem Pkw durchführen. Es kann dann allerdings nur die Reisezeit beansprucht werden, die bei Benutzung des zustehenden regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels angefallen wäre (bei Flugreise in der Regel 1 Tag). Es können nur die Kosten des direkten Reisewegs zwischen bisherigem und neuem Dienstort erstattet werden. Für die gefahrene Strecke wird Wegstreckenentschädigung gem. § 5 Abs. 1 BRKG bis zu maximal 130,00 EUR gewährt. Dient die Fahrt gleichzeitig der Überführung des eigenen Fahrzeugs, werden für jeden darüber hinaus gefahrenen Kilometer 20 Cent als Beförderungskosten erstattet, ebenso notwendige Übernachtungskosten wobei eine tägliche Fahrleistung von 750 km zu Grunde gelegt wird.

Tage- und Übernachtungsgelder werden für die notwendige Reisedauer (einschl. der ersten Übernachtung nach Eintreffen am neuen Dienstort) sowohl für die berechtigte als auch für alle mitreisenden berücksichtigungsfähigen Personen gezahlt.

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Stand 29.06.2018