Technische Geräte

Klimageräte, Luftreiniger, Notstromerzeuger

Klimageräte, Notstromerzeuger

Sind am neuen ausländischen Dienstort Klimageräte und/oder Notstromerzeuger (§ 17 AUV) allgemein als erstattungsfähig anerkannt worden, erkundigen Sie sich zunächst bei der Vertretung, ob Ihnen entsprechende Geräte kostenlos zur Verfügung gestellt werden können. Wenn nicht, sollten Sie sich erkundigen, ob deren Beschaffung in Deutschland oder vor Ort zweckmäßiger ist. Hierbei sollten die günstigsten Beschaffungs- und Wartungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

Ist die Beschaffung von Klimageräten und/oder Notstromerzeugern notwendig, erhalten Sie auf Antrag die Anschaffungskosten und die notwendigen Auslagen für den eventuellen Einbau der Geräte in voller Höhe erstattet. Wartung, Unterhaltung und Reparaturen der Geräte gehen zu Ihren Lasten.

Für die Beantragung der Erstattung von Anschaffungskosten für Klimageräte und Notstromerzeuger können Sie die folgenden Vordrucke nutzen:

Anlässlich Ihrer nächsten Versetzung übergeben Sie entweder die Geräte der Auslandsvertretung oder Sie verkaufen die Geräte und zahlen die auf amtliche Mittel übernommenen Kosten in voller Höhe an die Abrechnungsstelle zurück. Bitte beachten Sie, dass Sie verpflichtet sind, die Geräte auf eigene Kosten regelmäßig warten zu lassen.

Luftreiniger

Ziehen Sie an einen Dienstort mit besonderer gesundheitlicher Belastung durch hohe Luftverschmutzung, können Luftreiniger (§ 17 AUV) angeschafft werden. Zu den Kosten der Geräte wird ein Zuschuss gewährt, der 80% des Anschaffungspreises einschließlich eventuell anfallender Transportkosten beträgt. Bei Versetzung an einen anderen Ort verbleibt das Gerät bei Ihnen.

Verwenden Sie bitte den nachstehenden Vordruck

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Stand 22.06.2021