Zusätzlicher Unterricht

aufgrund des Schulwechsels der Kinder

Muss Ihr Kind aufgrund des mit dem Auslandsumzug verbundenen Schulwechsels durch zusätzlichen Unterricht an den Leistungsstand der neuen Klasse herangeführt werden und bestätigt die neue Schule dessen Notwendigkeit, werden die nachgewiesenen Auslagen zu 90 % erstattet, dies jedoch nur für die Dauer eines Jahres und bis zur Höhe des Grundgehalts der Stufe 1 der Besoldungsgruppe A 14. Aus der Bescheinigung der neuen Schule muss hervorgehen, für welche versetzungsrelevanten Fächer und in welchem Umfang der zusätzliche Unterricht notwendig ist (§ 22 AUV).

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Stand 20.07.2018