Auslandsverwendung bis 2 Jahre          

Welchen Umfang hat die Umzugskostenvergütung?

Inhaltsverzeichnis

Aufgrund der kurzen Verwendungsdauer im Ausland ist eine Übersiedlung mit dem gesamten Umzugsgut nicht vorgesehen. Ebenso kann die UKV-Zusage nur auf Ihre Person beschränkt werden. Soweit von vornherein feststeht, dass Sie für nicht mehr als 2 Jahre ins Ausland oder im Ausland versetzt, abgeordnet oder abkommandiert werden, werden für den Hin- und Rückumzug Umzugskostenvergütung in folgendem Umfang gewährt (§ 26 AUV):                    

Reisen

Die Dienstantrittsreise ist gleichzeitig auch die Umzugsreise. Sie wird im gleichen Umfang gewährt wie bei Vollumzügen (§ 12 AUV). Wohnungsbesichtigungs- oder Umzugsabwicklungsreisen sind bei UKV-Zusagen nach § 26 AUV nicht vorgesehen.

Für die Mitnahme von Reisegepäck gelten die gleichen Regelungen wie bei einem Vollumzug (§ 13 AUV).

Wohnung

Die Kosten der Wohnung am neuen Dienstort werden für die Dauer des Aufenthaltes und bei Beibehalten der Wohnung im Inland über die Ansprüche nach der Auslandtrennungsgeldverordnung (ATGV) erstattet.

Entscheiden Sie sich für die Aufgabe der Wohnung im Inland, wird die Wohnung am neuen Dienstort als vorübergehende Unterkunft angesehen und nach der Regelung des § 14 AUV erstattet. Sofern eine Lagerung des Umzugsgutes im Inland als notwendig anzusehen ist, kann auch hier eine Kostenerstattung in Betracht kommen.

Sollten Sie sich zur Mitnahme des Umzugsgutes in das Ausland entscheiden, werden für den Hin- und Rücktransport nachgewiesene Auslagen bis zu einem gewissen Kostenrahmen (fiktive Kosten bei Einlagerung im Inland oder Beibehalten der Wohnung) erstattet.

Ebenso werden notwendige Kosten für eine Garagenmiete erstattet, wenn am bisherigen Dienst- oder Wohnort ein Pkw zurückgelassen wird und weder das Fahrzeug noch die Garage anderweitig genutzt werden.

Bei Anmietung einer Wohnung am neuen Dienstort könnte für den Zeitraum der Nichtnutzung Anspruch auf Mietentschädigung bestehen. Hier gelten die Vorschriften gem. § 15 AUV wie bei einem Vollumzug. Das Gleiche gilt für die Erstattung von Wohnungsbeschaffungskosten (§ 16 AUV). 

Umzugsgut

Die Beförderungsauslagen (§ 5 AUV)werden im Umfang eingeschränkt. Das Hinzuziehen einer Spedition verläuft auf gleichem Wege wie bei einem Vollumzug. Je nach Dauer des Auslandsaufenthaltes wird der Transport von Umzugsgut folgender Mengen unterstützt:

Auslandsverwendung über 8 Monate bis 2 Jahren:

Für Sie selbst und jede berücksichtigungsfähige Person werden die Kosten für je 200 kg Umzugsgut übernommen.

Auslandsverwendung bis zu 8 Monaten:

Erstattet werden können für Sie selbst und jede berücksichtigungsfähige Person, die an der Umzugsreise teilnimmt, die Kosten bis je 100 kg Umzugsgut.

Pauschalen

Möglicher Anspruch auf die Pauschalen für Umzug (§ 18 AUV), Ausstattung (§ 19 AUV) und klimabedingte Kleidung (§ 21 AUV) besteht auch bei einem kleinen Umzug. Die Voraussetzungen sind demnach die Gleichen wie bei einem Vollumzug. Der Unterschied liegt in der Höhe:

Auslandsverwendung über 8 Monate bis 2 Jahren:

Die Umzugs- und Ausstattungspauschale wird auf 40% im Vergleich zu einem Vollumzug reduziert. Die Pauschale für klimabedingte Kleidung wird für Sie selbst wird in voller Höhe bemessen, für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person beträgt diese 40%.

Auslandsverwendung bis zu 8 Monaten:

Gezahlt werden 20% der Umzugspauschale und 10% der Ausstattungspauschale. Die Pauschale für klimagerechte Kleidung beträgt für Sie selbst 50% und für jede mitumziehende berücksichtigungsfähige Person 20% im Vergleich zu einem Vollumzug.

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Stand 20.07.2018