Sonderumzüge
Ortsumzüge
Ein Ortsumzug am ausländischen Dienstort (§ 23 AUV) muss einen zwingenden Grund haben und vor Beginn des Umzugs beantragt und genehmigt sein.
Mögliche Gründe könnten sein:
- bei erheblicher Gesundheitsgefährdung
- bei erheblicher Sicherheitsgefährdung
- bei auslandsspezifischen Besonderheiten
- bei Räumung oder Bezug einer Dienstwohnung
In diesen Fällen werden neben den Beförderungsauslagen (ohne Neuzukäufe) auch die Auslagen für Wohnungsbeschaffungskosten sowie eine kleine Umzugspauschale gezahlt. Soweit erforderlich, können auch Auslagen für technische Geräte erstattet werden.
Umzugsbeihilfe
Bei Heirat oder Verpartnerung nach dem LPartG
Heiraten Sie nach Dienstantritt am ausländischen Dienstort und soll Ihr Ehepartner in Ihre häusliche Gemeinschaft aufgenommen werden, können Sie bei der Personalabteilung eine Umzugsbeihilfe beantragen.
Auslagen für das Befördern des Umzugsguts vom Wohnort Ihres Ehepartners zu Ihrem ausländischen Dienstort können bis zur Höhe der Auslagen erstattet werden, die von Ihrem letzten inländischen an den ausländischen Dienstort entstanden wären. Auch die billigsten Fahrkosten werden im Kostenrahmen vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort übernommen.
Bei Zuzug von Kindern an den ausländischen Dienstort
In bestimmten Fällen können Beförderungsauslagen für Umzugsgut und die billigsten Fahrkosten im Kostenrahmen vom letzten inländischen an den ausländischen Dienstort erstattet werden:
- für minderjährige Kinder, die erstmals zu dem am ausländischen Dienstort lebenden anderen Elternteil übersiedeln
- einmalig für Kinder, für die der/die Bedienstete einen Anspruch auf Kindergeld hat, wenn diese an den ausländischen Dienstort der berechtigten Person übersiedeln. Die Erstattung kommt nur bis längstens drei Monate nach dem Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld in Betracht.
Für neugeborene Kinder der berechtigten Person, die später als 40 Wochen nach dem Tag des Einladens des Umzugsguts geboren werden, können keine Beförderungsauslagen für Umzugsgut an den ausländischen Dienstort erstattet werden. Bei Geburt außerhalb des Gastlandes werden im Rahmen der Kinderreisebeihilfe die Kosten für die Reise des Neugeborenen vom Entbindungsort an den Dienstort samt unbegleitetem Fluggepäck erstattet.
Bei Trennung im Ausland
Bei dauerhafter Trennung von Ehepartnern im Ausland werden ebenfalls die billigsten Fahrkosten und die notwendigen Beförderungsauslagen für das anteilige Umzugsgut ggf. im fiktiven Kostenrahmen bis zum letzten inländischen Dienstort auf (formlosen) Antrag bei Ihrer Umzugskostenabrechnungsstelle erstattet, es sei denn, Sie werden ohnehin innerhalb von drei Monaten ins Inland versetzt.
Ausscheiden von Kindern aus der häuslichen Gemeinschaft am ausländischen Dienstort
In bestimmten Fällen können Beförderungsauslagen für Umzugsgut und die billigsten Fahrkosten im Kostenrahmen vom ausländischen an den letzten inländischen Dienstort erstattet werden:
- Wenn Ihr Kind innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort ins Inland zurückkehrt.
- Wenn Ihr Kind zur Fortsetzung der Schulausbildung - sofern es am Dienstort keine geeignete Schule gibt - ins Inland zurückkehrt.
- Wenn Ihr Kind erstmalig innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss der Schulausbildung am ausländischen Dienstort eine Berufsausbildung oder eine Studiums im Ausland aufnimmt
- Wenn Ihr Kind erstmalig zu dem in einem anderen Staat lebenden Elternteil übersiedelt.
- Einmalig für Kinder, für die Sie einen Anspruch auf Kindergeld haben, wenn Ihre Kinder an Ihren ausländischen Dienstort übersiedeln. Die Erstattung kommt nur bis längstens drei Monate nach dem Wegfall des Anspruchs auf Kindergeld in Betracht.
Wenn Sie Anspruch auf Kinderreisebeihilfe haben, so sollten Sie diesen Anspruch vorrangig geltend machen.
Kosten für den Transport von unbegleitetem Reisegepäck werden im Rahmen der Gewährung von Umzugsbeihilfen nicht erstattet, Tage- und Übernachtungsgelder nicht gezahlt.
Geburt eines Kindes
Bei Geburt eines Kindes außerhalb des Gastlandes können Sie nach Rückkehr an den Dienstort im Rahmen der Kinderreisebeihilfe die Kostenerstattung für die einfache Reise des Kindes vom Entbindungsort an den Auslandsdienstort und im Zusammenhang damit, Kostenerstattung für den Transport von bis zu 200 kg unbegleitetem Reisegepäck beantragen.
Kinder, die innerhalb von 40 Wochen nach dem Tag des Einladens des Umzugsgutes geboren werden, können bei der Umzugskostenvergütung berücksichtigt werden. Für sie werden die Umzugspauschale gem. § 18 AUV und, falls zutreffend, die Beiträge gem. §§ 19 und 21 AUV gewährt. Eine erforderlich werdende Babyausstattung kann im Rahmen der o.g. Kinderreisebeihilfe nur im Zusammenhang mit der Reise des Neugeborenen vom Entbindungsort außerhalb des Gastlands an den Auslandsdienstort auf amtliche Mittel befördert werden.
Rückführung aus Gefährdungsgründen
Bei erheblicher Gefährdung am ausländischen Dienstort kann die Rückführung Ihrer Familienangehörigen und (wertvoller Teil) Ihres Umzugsgutes notwendig werden (§ 27 AUV).
Beendigung des Dienstverhältnisses
Sie befinden sich auf Ihrem letzten Auslandsdienstposten (§ 28 AUV) und erreichen Ihren wohlverdienten Ruhestand. Sie haben sich rechtzeitig auf dieses Ereignis vorbereitet und wissen, an welchem Ort Sie sich niederlassen wollen. Aus diesem Grund ist Ihre Wohnung oder Ihr Haus rechtzeitig bezugsfertig. Erstattet werden Ihnen auf Antrag die Umzugsauslagen an einen frei gewählten Wohnort im Inland. Wenn Sie im Ausland umziehen, können die notwendigen Umzugsauslagen erstattet werden, höchstens jedoch die Auslagen, die durch einen Umzug vom bisherigen ausländischen Wohnort zum Sitz der obersten Dienstbehörde entstanden wären.
Eine Wohnungsbesichtigungsreise bei Ruhestandsumzügen ist nicht möglich.
Denken Sie daran, dass Sie Ihren Umzug spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhestand durchgeführt haben müssen.
Beenden Sie Ihr Arbeitsverhältnis am Auslandsdienstort, ohne in den Ruhestand zu treten, oder haben Sie Ihre Altersgrenze noch nicht erreicht, gelten Sondervorschriften, über die Sie sich rechtzeitig informieren sollten.
Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung
Wird Ihre Umzugskostenzusage widerrufen (§ 25 AUV), müssen Sie sofort die notwendigen Schritte einleiten, um weitere unnötige Auslagen der Umzugsvorbereitung zu vermeiden. Bereits erhaltene, aber noch nicht verbrauchte Bestandteile der Umzugskostenvergütung sind wieder zurückzuzahlen. Die Ihnen durch den Widerruf entstandenen umzugsbedingten Vermögensschäden können Ihnen auf Antrag erstattet werden. Haben Sie den Widerruf der Umzugskostenzusage selbst zu vertreten, sind Sie verpflichtet, sämtliche auf amtliche Mittel übernommenen Beträge zurückzuzahlen.
Vorläufige Wohnung
In besonderen von Ihnen nicht zu vertretenden Ausnahmefällen, können Sie zur Einsparung von Trennungsgeld bis zum Einzug in die endgültige Wohnung mit Ihrem Umzugsgut in eine vorläufige Leerraumwohnung ziehen. Beachten Sie aber bitte, dass Sie sich die vorläufige Wohnung vorher als solche anerkennen lassen müssen. Zuständig für die Anerkennung einer vorläufigen Wohnung ist das entsprechende Personalreferat, bei Zahlung von Mietbeiträgen die Besoldungsstelle.
Unter der Voraussetzung, dass die Wohnung vor Beginn des Umzugs schriftlich als vorläufige Wohnung anerkannt worden ist, können die Auslagen für einen später erforderlich werdenden Ortsumzug erstattet werden.
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Stand 20.07.2018