Voraussetzungen und erste Schritte

Wann wird Umzugskostenvergütung gewährt und was muss ich tun?

Voraussetzungen

Voraussetzung für Ihren Anspruch auf Umzugskostenvergütung ist die schriftliche Zusage, die im Versetzungserlass oder mit gesondertem Erlass erteilt werden kann. Ohne diese Zusage sollten Sie im eigenen Interesse keine kostenrelevanten Umzugsvorbereitungen treffen.

Denken Sie bitte daran, dass Erstattungen/Zahlungen jeweils nur auf schriftlichen

Antrag erfolgen, Auslagen nachgewiesen werden müssen und der Dienstweg einzuhalten ist. Ihre Anträge sollten Sie möglichst bald, spätestens aber vor Ablauf der auf Auslandsumzüge anzuwendenden zweijährigen Ausschlussfrist gestellt haben, andernfalls ist eine Erstattung nicht mehr möglich.

Ausschlussfrist

Die Ausschlussfrist ist eine absolute Frist, die unabhängig von den Gründen nicht verlängert werden kann. Sie wird auch durch einen Antrag auf Gewährung eines Abschlages auf die zu erwartende Umzugskostenvergütung nicht eingehalten.

Abschlag

Eine   Abschlagszahlung  kann   bei   der   Abrechnungsstelle  formlos  beantragt  werden. Abschläge können auch auf jeden Bestandteil der Umzugskostenvergütung gezahlt werden.

Keine Umzugskostenvergütung

Bei einer Versetzung aus dienstlichen Gründen an einen anderen Ort als den bisherigen Dienstort ist die Zusage der UKV grundsätzlich zu erteilen. Die Zusage der UKV kommt jedoch ausnahmsweise (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 a - d BUKG) nicht in Betracht, wenn 

  • mit einer baldigen weiteren Versetzung an einen anderen Dienstort zu rechnen ist

 oder

  •  der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll

 oder

  • die Wohnung auf einer üblicherweise befahrenen Strecke weniger als 30 Kilometer von der neuen Dienststätte entfernt ist oder im neuen Dienstort liegt (Einzugsgebiet)

oder

  •  der Berechtigte auf die Zusage der UKV unwiderruflich verzichtet und dienstliche Gründe den Umzug nicht erfordern.

Die  Zusage  der  Umzugskostenvergütung  soll  gleichzeitig  mit  der  den  Umzug veranlassenden Maßnahme erfolgen. Dies ist regelmäßig die Personalverfügung, in der Ihnen der Termin Ihres Dienstantrittes am neuen Dienstort mitgeteilt wird.

Grundsätzlich wird  die Zusage mit der Aushändigung der sie beinhaltenden Personalverfügung wirksam.

Trennungsgeld

Sie können nach Zusage der Umzugskostenvergütung Trennungsgeld erhalten. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und weitere Informationen finden Sie in der Rubrik

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Stand 08.01.2019