Pauschale Vergütung

Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen

Die Pauschvergütung erhalten Sie für alle nicht gesondert nach dem BUKG erstattbaren, sonstigen Umzugsauslagen. Die Höhe der Pauschvergütung richtet sich in erster Linie nach dem Familienstand und der Zahl der zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden berücksich- tigungsfähigen Personen, dem Vorhandensein einer Wohnung sowie der Besoldungsgruppe. Da die Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz als Bezugsgröße für die Berechnung der Pauschale genutzt wird, erhöht die Pauschale sich mit jeder allgemeinen Besoldungs- erhöhung.

 

Die folgende Tabelle basiert auf dem Stand der Besoldung vom 01. März 2016 (oberer Wert) bzw. vom 01. Februar 2017 (unterer Wert).

Tabelle der Pauschvergütung nach Paragraph 10 BUKG Pauschvergütung nach § 10 BUKG Quelle: BVA

Sind Sie innerhalb der letzten fünf Jahre schon einmal aus dienstlichen Gründen mit der Zusage der Umzugskostenvergütung umgezogen, wird geprüft, ob Sie Anspruch auf die Gewährung des Häufigkeitszuschlags in Höhe von 50% der Pauschvergütung haben. Ob die Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, kann Ihnen der für Sie zuständige Mitarbeiter des Bundesverwaltungsamtes im Einzelfall mitteilen.

Der in Spalte 4 angegebene Erhöhungsbetrag wird gewährt für

  •  die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder 
  • nicht ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwä- gerte bis zum zweiten Grade, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt und
  • Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf, gewährt, wenn diese sowohl vor als auch nach dem Umzug zur häuslichen Gemeinschaft gehörten bzw. gehören.

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Stand 20.07.2018