Ablauf der Registrierung, Antragstellung und Nachbewilligung

 

WICHTIG:
Diese Seite gibt Ihnen lediglich einen allgemeinen Überblick über das Verfahren rund um die Coronahilfen Profisport 2022. Die verbindlichen Regelungen finden Sie in der überarbeiteten Billigkeitsrichtlinie, die seit dem 24. Februar 2022 in Kraft getreten ist.

Wer ist antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind:

  • Sportvereine und Unternehmen im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb, die mit wenigstens einer Mannschaft einer 1., 2., oder einer 3. Liga im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten angehören.

Ausnahme: Sportvereine und Unternehmen für ihre Mannschaften der 1. und 2. Fußballbundesliga der Männer sind nicht antragsberechtigt.

Ebenfalls antragsberechtigt sind:

  • Verbände auf Bundesebene, die wenigstens eine Mannschaft im professionellen und semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten haben

oder

  • Verbände auf Bundesebene, die regulär wenigstens einen professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten ausrichten oder veranstalten

sowie

  • Vereine und Unternehmen, die im Auftrag eines Bundesverbandes einen professionellen oder semiprofessionellen Wettbewerb im Bereich der olympischen, nichtolympischen und paralympischen Individual- und Mannschaftssportarten ausrichten oder veranstalten; diese jedoch nur im Hinblick auf die Kompensation von Ticketausfällen gem. Ziffer 3.2 und 3.3 der Billigkeitsrichtlinie.

Weitere wichtige Details hierzu finden Sie in der Billigkeitsrichtlinie.

Wie sind die Antragsvoraussetzungen?

Folgende Voraussetzungen müssen seitens des Antragstellers u. a. erfüllt sein: 

Allgemeine Antragsvoraussetzungen

  • Inländischer Sitz: Der Antragsteller muss seine Tätigkeit von einer inländischen Spielstätte oder einem inländischen Sitz der Vereins-, Unternehmens- oder Verbandsführung aus betreiben und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
  • Laufender Geschäftsbetrieb: Der Antragsteller darf seinen Vereins- bzw. Geschäftsbetrieb nicht eingestellt haben.
  • Nicht mehr als 249 Beschäftigte: In den Jahren 2019, 2020 und 2021 dürfen jeweils nicht mehr als 249 Mitarbeitende beim Verein/Verband/Unternehmen beschäftigt gewesen sein. Als Beschäftigtenzahl wird die Zahl der Mitarbeitenden in Vollzeitäquivalenten zugrunde gelegt. Bei verbundenen Unternehmen werden die Beschäftigten der einzelnen Unternehmen zusammen berücksichtigt.
  • Keine betriebsbedingten Kündigungen: Ab dem Zeitpunkt der Bewilligung bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes muss der Verein/Verband/das Unternehmen auf betriebsbedingte Kündigungen verzichten.
  • Keine finanziellen Schwierigkeiten: Der Antragsteller darf sich am 31. Dezember 2019 nicht bereits in Schwierigkeiten im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1 befunden haben. Zudem darf er im Zeitpunkt der Antragstellung und bis zur Bewilligung der Billigkeitsleistung keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt haben oder sich in einem laufenden Insolvenzverfahren befinden2 .

Antragsvoraussetzungen zur Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen

  • Teilnahme an Veranstaltungen: Der Antragsteller nimmt in den Monaten Januar bis März 2022 aufgrund des Ausbruchs von COVID-19 an Liga- und Pokalveranstaltungen sowie regulären Wettbewerben nicht oder nur partiell teil oder kann diese nicht ausrichten beziehungsweise durchführen.
  • Mindesteinnahmeausfall von 1.250,00 Euro: Es müssen in der Summe Ticketeinnahmeausfälle von mindestens 1.250,00 Euro entstanden sein oder entstehen.
  • NEU ab dem 01.01.2022: Gesamtförderhöchstbetrag: Billigkeitsleistungen zur Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen, die aufgrund der Richtlinie „Coronahilfen für den Profisport“ gewährt werden, dürfen in Summe mit anderen Kleinbeihilfen im Sinne der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 den Betrag von insgesamt 2,3 Mio. Euro je Verein, Unternehmen oder Verband nicht übersteigen.

Antragsvoraussetzungen zur Kompensation von weiteren Verlusten

  • Verluste im beihilfefähigen Zeitraum: Dem Antragsteller sind im beihilfefähigen Zeitraum von Januar bis März 2022 Verluste entstanden bzw. werden Verluste entstehen, die nicht auf dem Wegfall von Ticketeinnahmen beruhen.
  • Umsatzeinbußen: Der Gesamtumsatz ist innerhalb des beihilfefähigen Zeitraums um mindestens 30 % im Vergleich zu demselben Zeitraum des Jahres 2019 zurückgegangen und beträgt mindestens 1.250,00 Euro.
  • Gesamtförderhöchstgrenze: Billigkeitsleistungen zur Kompensation von Verlusten, die aufgrund der Richtlinie „Coronahilfen für den Profisport“ gewährt werden, dürfen den Betrag von 3 Mio. Euro nach dieser Richtlinie und in Summe mit anderen Fixkostenbeihilfen im Sinne der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 den Betrag von 12 Mio. Euro je Verein, Unternehmen oder Verband nicht übersteigen.

Weitere wichtige Details finden Sie in der Billigkeitsrichtlinie.

Wie kann ein Antrag gestellt werden?

Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über ein zur Verfügung gestelltes elektronisches Verfahren (Online-Portal) und besteht aus einer vorgeschalteten Registrierung und der eigentlichen Beantragung der Billigkeitsleistung.

Wer reicht den Antrag ein?

Die Einreichung des Antrags kann ausschließlich durch eine/n Bevollmächtigte/n (vom Antragsteller beauftragte/n Steuerberater/Steuerberaterin, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferin, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin oder vereidigten Buchprüfer/vereidigte Buchprüferin) erfolgen.
Die Kosten hierfür sind vom Verein/Verband/Unternehmen selbst zu tragen und können nicht erstattet werden.

Registrierung

Der/Die vom Antragsteller beauftragte Bevollmächtigte muss sich zunächst im Online-Portal registrieren.

Nach Absenden der Registrierungsdaten erhält der/die Bevollmächtigte eine E-Mail zur Verifizierung seiner/ihrer E-Mail-Adresse. Nach erfolgreicher Verifizierung wird ein PIN-Brief an die angegebene Geschäftsadresse des/der Bevollmächtigten versandt. Die PIN wird dann für die eigentliche Antragsstellung benötigt. Bitte beachten Sie, dass die Geschäftsadresse des/der Bevollmächtigten zwingend mit der Adresse im jeweiligen Berufsregister übereinstimmen muss, da sonst die Registrierung nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann.

! Achtung: Das Registrierungsverfahren kann einige Zeit in Anspruch nehmen (z. B. kann der Versand des PIN-Briefes bis zu 5 Werktage dauern); bitte registrieren Sie sich daher frühzeitig!

Der Antragsteller erhält per Post die Information über die erfolgte Registrierung seines/seiner Bevollmächtigten.

Nach erfolgreicher Registrierung wird die eigentliche Antragsfunktion freigeschalten und eine E-Mail mit dem Link zur Antragstellung und dem dafür benötigten Aktenzeichen an die/den Bevollmächtigte/n versandt.

Für die Registrierung werden bereits einige Nachweise und Unterlagen benötigt. Eine Übersicht finden Sie in der Checkliste für die Registrierung.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt ebenfalls über das zur Verfügung gestellte elektronische Online-Portal.

Der Link zur Antragsseite wird nach erfolgreicher Registrierung per E-Mail an den/die Bevollmächtigte/n versandt.

Um einen Antrag stellen zu können, wird das Aktenzeichen aus der o. g. Mail und die PIN aus dem PIN-Brief benötigt.

Für die Antragstellung auf Kompensation der Ticketeinnahmeausfälle als auch für die Antragstellung auf Kompensation sonstiger Verluste benötigen Sie bestimmte Unterlagen und Informationen. Eine Zusammenstellung finden Sie in der jeweiligen Checkliste:

Bis wann können Anträge gestellt werden?

Die Frist zur Antragstellung auf Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen sowie sonstiger durch COVID-19 verursachter Verluste beginnt am 1. März und endet mit Ablauf des 15. April 2022. Aufgrund der Osterfeiertage und der Fristenregelung gem. § 31 VwVfG können somit Anträge bis 19. April 2022 24:00 Uhr gestellt werden.

Höhe der Abschlagszahlungen

Um eine noch schnellere Unterstützung der Sportvereine, -verbände und Unternehmen zu erreichen, können Antragsteller im Rahmen des online geführten Verfahrens für die Coronahilfen Profisport 2022 erneut Abschlagszahlungen beantragen.

In einem zweistufigen Verfahren werden zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 % der beantragten Fördersumme gewährt, pro Antragsteller höchstens jedoch 150.000,00 Euro bei einem Antrag auf Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen und 450.000,00 Euro bei einem Antrag auf Kompensation sonstiger Verluste.

Die Abschlagszahlung wird einfach und unbürokratisch auf Grundlage des regulären Antrags auf "Coronahilfe Profisport" gewährt. Es muss lediglich angegeben werden ob eine Abschlagszahlung erfolgen soll, eine gesonderte Beantragung ist nicht erforderlich.

Die Auszahlung der Abschlagszahlungen erfolgt dann zeitnah zur Antragstellung.

Antragszeitraum für die Nachbewilligung

Es können seit dem 19. Januar bis zum 28. Februar 2022 Nachbewilligungsanträge für den Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Dezember 2021 gestellt werden.

Ablauf des Nachbewilligungsverfahrens

Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen für den Zeitraum 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 gestellt und eine abschließende Entscheidung erhalten haben, können Ihren Nachbewilligungsantrag als pdf-Dokument per E-Mail inkl. aller notwendigen Nachweise an unser Funktionspostfach Sport-Corona-Hilfe@bva.bund.de richten. Das Antragsformular, sowie die zusätzlich vollständig auszufüllende veranstaltungsbezogene Übersicht finden Sie auf unserer Hilfsmittelseite.

Antragsteller, die bereits einen Antrag auf Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen für den Zeitraum 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 gestellt, jedoch noch keinen abschließenden Bescheid erhalten haben, können einen formlosen Änderungsantrag per E-Mail an unser Funktionspostfach Sport-Corona-Hilfe@bva.bund.de richten.

Antragsteller, die für den Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2021 noch keinen Antrag auf Kompensation von Ticketeinnahmeausfällen gestellt haben, können bis zum 28. Februar 2022 wie gewohnt unser Online-Portal nutzen. Hier gelangen Sie zum Antragsportal.

Antragsteller, die für keinen Zeitraum einen Antrag gestellt haben und auch noch nicht registriert sind, müssen sich vor Antragstellung registrieren lassen. Hier gelangen Sie zur Registrierung.

Unterlagen für die Nachbewilligung

Bitte beachten Sie, dass im Rahmen des Nachbewilligungsverfahrens keine Prognosen mehr zulässig sind und deshalb eine neue, vollständig mit konkreten Ticketeinnahmen ausgefüllte veranstaltungsbezogene Übersicht über den Gesamtzeitraum 1. Juli bis zum 31. Dezember 2021 dem Antrag beizufügen ist. Die veranstaltungsbezogene Übersicht haben wir Ihnen zum Download bereitgestellt.

Neben dem eigentlichen Antrag (Online-Antrag bzw. pdf-Antragsformular) und der veranstaltungsbezogenen Übersicht benötigen wir zusätzlich einen Nachweis über die verschärfte Zuschauerreglung, die erst nach dem 30. September 2021 in Kraft getreten sein darf. Außerdem sind nochmals alle Bewilligungsbescheide, die der Bundesregelung Kleinbeihilfe unterfallen, in Kopie einzureichen bzw. ins System hochzuladen. Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag erst dann vollständig und somit entscheidungsreif ist, wenn uns alle erforderlichen Dokumente vorliegen.

Weitere allgemeine Voraussetzungen für die Nachbewilligung

Für die Nachbewilligung gilt weiterhin die für Kleinbeihilfen geltende Höchstfördergrenze von 1,8 Mio. Euro. Eine Nachbewilligung hinsichtlich sonstiger, durch COVID-19 verursachter Verluste ist nicht möglich.

Alle anderen allgemeinen Antragsvoraussetzungen, die bereits weiter oben dargestellt wurden, müssen ebenfalls weiterhin erfüllt sein.

Wie werden die Daten geschützt?

Informationen zum Datenschutz entsprechend der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hinsichtlich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) für die Coronahilfen Profisport 2022 können der Datenschutzerklärung entnommen werden.

 
Fußnoten

1 Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

2 Abweichend davon können Beihilfen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben.

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Stand 05.04.2022