Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
zur Schlussabrechnung der "Coronahilfen Profisport"
Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema Schlussabrechnung für die bewilligten Leistungen nach der Billigkeitsrichtlinie:
I Allgemeines
Wie und bis wann muss die Schlussabrechnung für die Sport-Corona-Tickets eingereicht werden?
Gemäß Nr. 5.4 Abs. 1 der Billigkeitsrichtlinie "Coronahilfen Profisport" vom 23.02.2022 ist von jeder/m Antragstellenden über den von ihr/ihm beauftragten Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigte/n Buchprüfenden oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt eine Schlussabrechnung über die empfangenen Billigkeitsleistungen wie folgt vorzulegen:
- Für den Zeitraum 01.04.2020 bis 31.12.2020 bis 30.06.2022 (abgelaufen)
- Für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 bis 31.12.2022 (abgelaufen)
- Für den Zeitraum 01.01.2022 bis 31.03.2022 bis 30.06.2023
Die Einreichung der Schlussabrechnung erfolgt vollständig digital über ein Online-Verfahren.
Sofern alle für das Kalenderjahr 2022 gewährten Coronahilfen Profisport bereits vor dem 31.12.2023 vollständig zurückgezahlt werden, muss keine Schlussabrechnung eingereicht werden.
Falls Sie nach Erstellung der Schlussabrechnung feststellen, dass Sie teilweise rückzahlen müssen, fordern Sie bitte noch kein Kassenzeichen an - Sie erhalten das nach der Prüfung der Schlussabrechnung mit der Aufforderung der Rückzahlung. Für diesen Zeitraum fallen grundsätzlich keine Zinsen an.
Was mache ich, wenn ich aufgrund z.B. eines Gewinns alle für das Jahr 2022 erhaltenen Coronahilfen Profisport zurückzahlen muss?
Wenn Sie in der Vorbereitung der Schlussabrechnung feststellen, dass Sie die Coronahilfen Profisport für das Jahr 2022 vollständig zurückzahlen müssen, so schreiben Sie dies formlos per Mail an das Postfach Sport-Corona-Hilfe@bva.bund.de. Sie erhalten dann von uns die entsprechende Kontoverbindung sowie ein individuelles Kassenzeichen, was Sie für die Rückzahlung verwenden.
Nach Eingang der Rückzahlung bekommen Sie einen Änderungs-/Abschlussbescheid als Nachweis.
Es muss dann keine Schlussabrechnung mehr eingereicht werden.
Was mache ich, wenn ich die Schlussabrechnung nicht rechtzeitig einreichen kann?
Eine Fristverlängerung ist per E-Mail beim Bundesverwaltungsamt zu beantragen. Wird der Vorlagepflicht auch nach einer gewährten Verlängerung nicht nachgekommen, kann die gesamte Billigkeitsleistung zurückgefordert werden.
Sind zu viel erhaltene Coronahilfen zurückzuzahlen?
Ja. Zu viel erhaltene Billigkeitsleistungen müssen erstattet werden.
Für nicht rechtzeitig zurückgezahlte Leistungen können Verzugszinsen (5%-Punkte über dem Basiszins) erhoben werden.
Für die Rückzahlung verwenden Sie die in Ihrem Bescheid angegebene Kontoverbindung. Bitte zeigen Sie eine Rückzahlung vorher an. Es wird Ihnen dann ein zu verwendendes Kassenzeichen mitgeteilt.
Kann die Rückzahlung auch in Raten erfolgen?
Grundsätzlich gibt es die Möglichkeit, die Rückforderung in festzulegenden Raten zurückzuzahlen. Voraussetzung dafür ist die Bestandskraft des Rückforderungsbescheides d.h. es kann keine Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erfolgen. Ein Antrag auf Ratenzahlung kann schriftlich oder per Mail an bekannte Adressen gerichtet werden.
Erfolgt eine Nachbewilligung, wenn nach Prüfung der Schlussabrechnung festgestellt wird, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung eine höhere Billigkeitsleistung möglich gewesen wäre?
Nein, das Bundesverwaltungsamt prüft nur, ob eine Überkompensation vorliegt und fordert zu viel gezahlte Billigkeitsleistungen zurück. Eine Nachbewilligung erfolgt nicht.
Wie wird festgestellt, ob sich der Antragsteller zum 31.12.2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat?
Das in Ziffer 3.1 Abs. 2 der Billigkeitsrichtlinie enthaltene Kriterium ist durch das europäische Beihilferecht vorgegeben und dort in Artikel 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) definiert. Die/der mit der Schlussabrechnung beauftragte Steuerberatende, Wirtschaftsprüfende, vereidigte Buchprüfende oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt muss hierüber im Einzelfall Auskunft geben.
Wichtig: Es gibt zwei Konstellationen, in denen ein Unternehmen, das am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten gewesen ist, trotzdem "Coronahilfen Profisport" erhalten haben kann. Dies trifft generell auf kleine und Kleinst-Unternehmen zu (Ziffer 3.1 Absatz 2 Satz 3). Anderen Unternehmen steht die Möglichkeit offen, den Nachweis zu führen, dass sie den vorübergehenden Status wieder verloren haben (Ziffer 3.1 Absatz 2 Satz 4).
Ist im Hinblick auf die besondere Art des Wirtschaftens von Sportvereinen und -unternehmen ein sportspezifisches Verständnis des Terminus "Unternehmen in Schwierigkeiten" möglich?
Eine sportspezifische Bewertung des Kriteriums "Unternehmen in Schwierigkeiten" ist mit dem geltenden Recht unvereinbar und deshalb nicht möglich.
Welche Beihilfen müssen angegeben werden?
Es müssen alle mit der Corona-Pandemie in Verbindung gewährten Beihilfen im Zeitraum zwischen 01.03.2020 bis 30.06.2022 angegeben und eingereicht werden z. B. Soforthilfen, Überbrückungshilfen I bis IV, November- und Dezemberhilfen, Coronahilfen Profisport, KfW-Schnellkredite, etwaige Landeszuschüsse für den Sport/Vereine etc. unabhängig von dem beihilferechtlichen Rahmen, aufgrund dessen diese bewilligt worden sind (Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, De-minimis-VO, Bundesregelung Schadensausgleich etc.).
Dabei ist auch nicht relevant, ob diese bereits in den vorherigen Verfahren ganz oder teilweise eingereicht worden sind.
II Jahresergebnis
Welche Unterlagen sind zum Nachweis des Jahresergebnisses einzureichen?
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 2 und 3 HGB müssen einen geprüften Jahresabschluss einreichen.
Antragstellende, die keine große oder mittelgroße Kapitelgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 2 und 3 HGB sind, müssen eine steuerliche Gewinnermittlung einreichen.
Die Vollständigkeit und Richtigkeit ist durch eine/n Steuerberatende/n, Wirtschaftsprüfende/n, vereidigten Buchprüfende/n oder Rechtsanwältin/Rechtsanwalt zu bestätigen.
Wie ist das Jahresergebnis bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren auf das Kalenderjahr umzurechnen?
Die Umrechnung erfolgt durch eine monatliche Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben der beiden Wirtschaftsjahre, die zeitanteilig auf das entsprechende Kalenderjahr entfallen.
Die Umrechnung erfolgt durch monatliche Spitzenabrechnung; der Nachweis ist aus der Buchhaltung zu erbringen (z. B. durch einen Betriebsabrechnungsbogen).
Eine entsprechende Nebenrechnung ist der Schlussabrechnung als Anlage beizufügen und ggf. zu erläutern.
Im Falle eines vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahres sind die jeweils zeitanteiligen Verluste der Kalenderjahre der Wirtschaftsjahre 2019/2020, 2020/2021, 2021/2022 und 2022/2023 entsprechend ihrem zeitlichen Anteil auf das Kalenderjahr 2020, 2021 bzw. 2022 zu verteilen oder es kann eine Gewinnermittlung für das Kalenderjahr 2020, 2021 bzw. 2022 zugrunde gelegt werden. Kann dieses Wahlrecht für jedes Kalenderjahr neu ausgeübt werden?
Nein, eine gewählte Vorgehensweise ist dann durchgehend beizubehalten.
Wie ist mit Rücklagen im Zuge der Ermittlung des Jahresergebnisses umzugehen?
Sollten Rücklagen gebildet worden sein, so sind diese über einen entsprechenden Eintrag bei der Schussabrechnung zu beziffern. Das Jahresergebnis vor Gewinnrücklagenbildung ist anzugeben.
Was ist zu beachten, wenn nachträglich weitere Hilfsleistungen gewährt wurden, welche nicht im Jahresabschluss berücksichtigt wurden?
Hier ist eine Ergänzung zum Jahresabschluss in Form einer Nebenrechnung vorzunehmen, aus welcher deutlich wird, welche Hilfsleistungen für den abzurechnenden Zeitraum in Anspruch genommen wurden. Dies gilt analog bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr.
Was ist als Gewinn im Sinne der Billigkeitsrichtlinie zu betrachten?
Im Sinne der Billigkeitsrichtlinie ist der handelsrechtliche Gewinn bzw. Verlust um nachträglich zugeflossene Hilfsleistungen zu ergänzen. Das Ergebnis nach Berücksichtigung aller für den Kompensationszeitraum bewilligten Leistungen ist relevant für die Ausweisung eines möglichen Gewinns.
Welches Jahresergebnis gilt bei Vereinen, welche eine Untergliederung in ideellen Bereich und Zweckbetrieb haben?
Nach Nr. 3.1 Absatz 3 der Billigkeitsrichtlinie dürfen für die Gewährung von Billigkeitsleistungen nach dieser Richtlinie in dem Kalenderjahr des jeweiligen Förderzeitraums keine Gewinne erwirtschaftet oder Rücklagen gebildet worden sein oder werden.
Nr. 3.1 Abs. 3 c der Billigkeitsrichtlinie konkretisiert dahingehend, dass Hilfen für Förderzeiträume im Kalenderjahr 2022 bewilligt wurden, im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzufordern und vom Antragsteller zurückzuerstatten sind, soweit in dem Wirtschaftsjahr 2022 Gewinne erzielt oder Rücklagen gebildet wurden.
Dabei wird der Antragsteller als Ganzes betrachtet, die Billigkeitsrichtlinie gibt eine Abweichung und Unterscheidung in der Gewinnbetrachtung nicht vor.
Somit zählt das Gesamtergebnis des Vereins.
III Ticketeinnahmenausfall
Kann die veranstaltungsbezogene Übersicht aus dem Antrag nicht einfach wieder eingereicht werden?
Nein, die Ticketeinnahmen 2022 müssen erneut überprüft und dann in den für die Schlussabrechnung vorgesehenen Vordruck eingetragen werden.
Was ist unter dem Begriff "Ticketeinnahmen" zu verstehen? Nach welchen Kriterien erfolgt die zeitliche Zuordnung der Einnahmen?
Ticketeinnahmen sind die Summe aus den einzelnen Ticketpreisen ohne Mehrwertsteuer. Sie werden dem Spiel, für das sie gültig sind, zugeordnet, weshalb im Rahmen der Antragstellung und der Schlussabrechnung eine veranstaltungsbezogene Übersicht verlangt wird und der erzielte Preis für Dauerkarten auf die Spiele, für die sie Gültigkeit haben, zu verteilen sind.
Das Ziel von Billigkeitsleistungen wie den "Coronahilfen Profisport" ist es, Schäden durch unvorhersehbare Ereignisse zu mildern. Der zu mildernde Schaden setzt sich aus den geringeren Ticketeinnahmen (z. B. durch Geisterspiele) und eine damit einhergehende angespannte Liquiditätslage sowie dem Bilanzverlust des Zeitraums, in dem das Schadensereignis liegt, zusammen.
Kann auch der Ausfall bei Ticketeinnahmen aus Vorbereitungs-, Saisonauftakts- oder Freundschaftsspielen geltend gemacht werden?
Vorbereitungs- oder Freundschaftsspiele sind Teil eines regulären semiprofessionellen oder professionellen Wettbewerbs und können nicht geltend gemacht werden. Verbände können Ticketeinnahmeausfälle für in der Saisonrahmenplanung fest terminierte Länderspiele der A-Nationalmannschaften neben Qualifikations- oder Endrundenspielen geltend machen. Diese Regelung gilt jedoch nicht für den untergeordneten Bereich wie z. B. Nachwuchsbereich.
Wie sind Einnahmen aus dem Dauerkartenverkauf im Rahmen der Schlussabrechnung zu berücksichtigen?
Dauerkarten und VIP-Dauerkarten sind in den veranstaltungsbezogenen Übersichten separat auszuweisen. Es ist anzugeben für wie viele Spiele die Dauerkarten galten und welcher Anteil auf die Pflichtspiele im Kompensationszeitraum entfällt.
Konnten (einzelne) Spiele wegen des Ausbruchs von COVID-19 nicht oder nicht vor Zuschauern durchgeführt werden und ist es in der Folge zu einer (anteiligen) Rückerstattung des Ticketpreises gekommen, so kann dieser Ausfall im Rahmen der Schlussabrechnung für das jeweilige Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Wichtig: Sollten Dauerkarten-InhaberInnen auf eine (anteilige) Rückerstattung des Ticketpreises und einen Gutschein wegen des COVID-19 bedingten Spielausfalls verzichtet haben, so mindert dies die Höhe der entgangenen Ticketeinnahmen pro Spiel.
Wie werden die Einnahmeverluste im Bereich der VIP-Tickets dargestellt?
Der Beschluss des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages differenziert nicht zwischen den verschiedenen Arten von Tickets, sondern stellt allein auf die geringeren Ticketeinnahmen im Kompensationszeitraum im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum in 2019 ab.
Die in VIP-Tickets enthaltenen Zusatzleistungen (z. B. Catering, Parkplatz) müssen nicht herausgerechnet werden, sondern es darf der gesamte Ticketpreis angesetzt werden. Auch in diesem Zusammenhang eingesparte Aufwendungen werden nicht berücksichtigt.
Erstattungen Ticketeinnahmen: Wie wirkt sich die Erstattung der Ticketpreise für coronabedingt ausgefallene Veranstaltungen aus?
Nach Ziff. 3.2 Absatz 3 der Billigkeitsrichtlinie gelten Rückerstattungen von Eintrittskarten an den Erwerber als Ausfälle bei den Ticketeinnahmen.
IV Verlustkompensation
Wie wird der kompensationsfähige Verlust berechnet?
Die Höhe der Billigkeitsleistung ergibt sich nach Ziff. 3.5 Absatz 1 der Billigkeitsrichtlinie aus der Differenz des Verlustbetrags im beantragten Kompensationszeitraum 2022 und des Betrags der im selbigen Zeitraum entfallenen Ticketeinnahmen im Sinne der Ziffer 3.3 Absatz 1 der Billigkeitsrichtlinie.
Es werden bis zu 70% bzw. 90% bei Klein- und Kleinstunternehmen des kompensationsfähigen Verlustes bewilligt.
Kompensationsfähig ist ein Verlust, der während des beihilfefähigen Zeitraums entstanden ist, in der Gewinnermittlung ausgewiesen wird und nicht aus anderen Quellen wie Versicherungen oder anderen Beihilfen (insbesondere Überbrückungshilfen) kompensiert wird.
Welche Höchstbeträge gelten bei der Verlustkompensation?
Die Verlustkompensation geht auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe zurück und daher darf der Betrag von 12 Millionen Euro in Summe aller gewährten Fixkostenhilfen nicht überschritten werden. Insgesamt darf die Verlustkompensation auf Grundlage der Coronahilfen Profisport in Summe 3 Millionen Euro für 2021 und 2022 nicht übersteigen.
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Stand 24.04.2023